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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.09.2014
- 26 U 30/13 -
Operation nur durch den Chefarzt muss Patient hinreichend deutlich machen
Kein Schadenersatzanspruch des Patienten
Will ein Patient nur durch einen Chefarzt und nicht durch seinen Vertreter operiert werden, muss er dies durch eine Erklärung, z.B. im Rahmen eines Wahlleistungsvertrages oder im Rahmen seiner Einwilligung zur Operation hinreichend deutlich machen. Fehlt eine solche Patientenerklärung und benennt der Vertrag zudem einen ärztlichen Vertreter, willigt der Patient auch in eine vom Vertreter ausgeführte Operation ein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Im vorliegenden Fall litt der seinerzeit 64 Jahre alte Kläger aus Rheda-Wiedenbrück im Juli 2007 seit längerer Zeit unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Zur Durchführung einer
Kein Behandlungsfehler feststellbar
Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen konnte das Gericht keine fehlerhafte Behandlung des Klägers und auch keine Aufklärungspflichtverletzung feststellen.
Aufgrund erfolgloser konservativer Therapie Operation angebracht
Der chirurgische Eingriff sei indiziert gewesen, nachdem eine vorherige konservative Therapie erfolglos geblieben war. Das bestätige auch ein zuvor erhobener CT-Befund. Während und nach der
Operationsausführung durch bestimmten Arzt aus Wahlleistungsvertrag nicht ersichtlich
Schließlich falle den Beklagten auch kein Aufklärungsversäumnis zur Last. Ein Patient könne zwar einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 25.01.2013
[Aktenzeichen: 4 O 210/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 1368 NJW-RR 2014, 1368
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Dokument-Nr. 18971
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