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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.07.2015
- 11 U 169/14 -
Fahrzeugschäden durch Mäharbeiten können unabwendbar sein
Kein Schadensersatzanspruch für Fahrzeugschäden durch aufgewirbelte Holzstücke bei Mäharbeiten an Bundesstraße
Schleudert das Mähwerk eines Traktors bei Mäharbeiten an einer Bundesstraße ein Holzstück auf die Fahrbahn, durch das ein vorbeifahrendes Fahrzeug beschädigt wird, kann dies ein unabwendbares Ereignis sein, für das dem Fahrzeugeigentümer kein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Im September 2013 befuhr die Ehefrau des Klägers aus Winterberg mit dessen Pkw Ford Kuga die Bundesstraße 480 zwischen Niedersfeld und Winterberg. An dem Straßenabschnitt führte ein Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen
Land haftet nicht für Schäden
Das Klagebegehren blieb jedoch erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm lehnte eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes ab, weil das infrage stehende Unfallgeschehen - wenn es sich so ereignet habe, wie vom Kläger vorgetragen - ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz sei, für welches das Land nicht hafte.
Baulastträger muss in vertretbarem Rahmen für Schutz der Verkehrsteilnehmer sorgen
Bei
Vorgenommene Sicherungsmaßnahmen im vorliegenden Fall ausreichend
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe das beklagte Land die infrage stehenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Straßenbaubehörde haftet bei Schäden durch einen aufgrund von Mäharbeiten auf die Fahrbahn geschleuderten Stein
(Landgericht Coburg, Urteil vom 27.04.2010
[Aktenzeichen: 22 O 48/10]) - Geparktes Auto beim Mähen öffentlicher Rasenflächen durch aufgewirbelten Stein beschädigt
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 29.07.2011
[Aktenzeichen: 10 O 735/11])
Jahrgang: 2016, Seite: 125 NZV 2016, 125
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Dokument-Nr. 21477
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