wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.08.2021
3 Ws 406-408/21 -

Kein Vermögensarrest bei Erfüllung des Anspruchs des Verletzten durch Mittäter

OLG Frankfurt am Main hebt einen Vermögensarrest im Cum-ex-Skandal auf

Die Einziehung von Taterträgen und ein Vermögensarrest sind ausgeschlossen, wenn und soweit ein gesamtschuldnerisch haftender Mittäter oder diejenige Gesellschaft, für die der Mittäter gehandelt hat, den Anspruch des Verletzten erfüllt hat. Das gilt selbst dann, wenn nicht zu erwarten ist oder gar ausgeschlossen sein sollte, dass der Angeklagte im Innenverhältnis insoweit noch herangezogen wird, so dass die Gefahr droht, dass ihm aus der Tat Erlangtes dauerhaft verbleibt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb auf die Beschwerde des Angeklagten den im Zusammenhang mit dem sog. Cum-Ex-Skandal angeordneten Arrest aufgehoben.

Dem Angeklagten wird mit Anklage vom 27.09.2017 vorgeworfen, sich mit Mitarbeitern einer deutschen Großbank zusammengeschlossen zu haben, um über mehrere Jahre hinweg Leerverkäufe mit deutschen DAX-Aktien um den Dividendenstichtag zu tätigen (Cum-/Ex-Geschäfte). Gemäß den Vorwürfen sollen aufgrund dieser Geschäfte Kapitalertragssteuerbescheinigungen erhalten und letztlich die bescheinigte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vom Finanzamt angerechnet und ausgezahlt worden sein, obwohl bei der Durchführung der geplanten Geschäfte kein Steuereinbehalt stattfinden sollte. Der Angeklagte soll das Geschäftsmodell entwickelt bzw. weiterentwickelt, dafür eine GmbH gegründet und ein Mittäter soll die nötigen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt haben. Das Finanzamt Wiesbaden II forderte von der Rechtsnachfolgerin der GmbH sowie der deutschen Großbank Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von mehr als 112 Millionen € zurück. Diese Steueranrechnungsbeträge sollen gemäß Anklageschrift durch beide vollständig zurückgezahlt worden sein.

Kein Vermögensarrest bei bereits erloschenem Anspruch auf Rückgewähr

Der Angeklagte soll für die Beratung der GmbH ein Erfolgshonorar in Höhe von rund 2,3 Mio € erhalten haben. In dieser Höhe hatte das Landgericht Wiesbaden zur Sicherung des aus der Tat erlangten Wertes einen Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten angeordnet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten. Sie hatte vor dem OLG Erfolg. Gegenwärtig sei nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung von Taterträgen (§ 73-73 c StGB) vorliegen würden. Die Einziehung sei vielmehr ausgeschlossen, „wenn der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist“ (§ 73 e Abs. 1 S. 1 StGB). Dies sei hier aufgrund des von der Staatsanwaltschaft im angefochtenen Beschluss zugrundegelegten Sachverhalts zumindest überwiegend wahrscheinlich.

Auch kein Vermögensarrest bei Gefahr auf Verbleib des Erlangten im Besitz des Mittäters

Der Anspruch des Verletzten, hier des Fiskus, auf Rückgewähr des aus der Tat Erlangten sei aufgrund der Zahlungen der GmbH und der deutschen Großbank erloschen. Es bestehe kein Raum für die Einziehung und einen entsprechenden Arrest, wenn und soweit ein gesamtschuldnerisch haftender Mittäter oder diejenige Gesellschaft, für die der Mittäter gehandelt hat, den Anspruch des Verletzten erfüllt hat. Das gelte selbst dann, wenn nicht zu erwarten sei oder gar ausgeschlossen sein sollte, dass der Angeklagte bzw. der Arrestschuldner im Innenverhältnis insoweit noch herangezogen werde und deshalb die Gefahr drohe, dass dem Angeklagten aus der Tat Erlangtes dauerhaft verbleibt. Raum für eine einschränkende Auslegung der Norm bestehe hier nicht. Der Wortlaut sei eindeutig und es sei keine derjenigen Konstellationen gegeben, in denen er von der Rechtsprechung korrigiert werden könne.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Strafprozeßrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Cum-Ex-Geschäfte | Cum-Ex-Verfahren | Mittäter | Provision | Provisionen | Vermögensarrest

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30743 Dokument-Nr. 30743

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss30743

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?