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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2012
VI-3 Kart 245/07 [V] u.a. -

Berechnungsmetholde der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Anlagenkosten von Gas- und Stromnetzbetreibern unzulässig

Berechnungsgrundlagen seitens der Bundesnetzagentur nicht ausreichend ermittelt und plausibilisiert

Die Berechnungsmetholde der Bundesnetzagentur zur Ermittlung der Anlagenkosten von Gas- und Stromnetzbetreibern ist unzutreffend. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und hob entsprechende Bescheide der Bundesnetzagentur auf. In den Verfahren ging es um die Frage, inwieweit Gas- und Stromnetzbetreiber die Preis- und Lohnentwicklung bei den Herstellungskosten ihrer Leitungen und Anlagen berücksichtigen dürfen.

Die Bundesnetzagentur, die als Bundesoberbehörde die Durchleitungsentgelte im Gas- und Strommarkt festsetzt, hatte 2007 die Berechnungsmethode bestimmt, nach der Netzbetreiber für die Jahre bis 2006 ihre Anlagenkosten und Abschreibungen berechnen konnten (Indexierung der Tagesneuwerte). Die Netzbetreiber geben die Netzkosten an die Strom- und Gasversorger und diese über den Strom- und Gaspreis an die Endverbraucher weiter. Die Bundesnetzagentur hatte sich für die Berechnung der kalkulatorischen Neuwerte auf Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gestützt. Da jedoch nicht für alle der vielen teils netzspezifischen Gerätschaften und Anlagen Indexreihen zur Verfügung stehen, hatte die Bundesnetzagentur insbesondere einige Material- und Lohnindizes kombiniert, um für bestimmte Anlagegruppen zu nach ihrer Auffassung sachgerechten Ergebnissen zu kommen.

Netzbetreiber halten von der Bundesnetzagentur angewendete Preisindizes für unzutreffend

Hiergegen und gegen die Fortschreibung des Index bis zum Jahr 2010 haben sich vor dem Oberlandesgericht fast 300 Gas- und Strom-Netzbetreiber aus dem gesamten Bundesgebiet, darunter zahlreiche Stadtwerke, gewehrt. Die 19 Pilot-Verfahren betreffen die Festsetzungen bis zum Jahr 2006. Die Netzbetreiber halten die von der Bundesnetzagentur angewendeten Preisindizes für unzutreffend. Sie meinen, der von der Bundesnetzagentur gewählte Ansatz sei fehlerhaft, hinsichtlich der Lohnkosten auf den Index der Löhne und Gehälter des „Produzierenden Gewerbes“ statt etwa auf den Gehaltsindex des Baugewerbes abzustellen. Da eine um Produktivitätsfortschritte bereinigte Lohnentwicklung im Baugewerbe höher als im „Produzierenden Gewerbe“ ist, könnten die Netzbetreiber bei Anwendung des Baugewerbeindex höhere Anlagenwerte, damit dann höhere Abschreibungen und Kosten errechnen und diese dann auf die Energieversorger und letztlich auf den Endverbraucher umlegen. Der Lohnindex „Produzierendes Gewerbe“ enthalte überwiegend sachfremde Branchen. Außerdem sei die Bundesnetzagentur von einem zu hohen Produktivitätsfortschritt ausgegangen. Die Netzbetreiber meinen, dass etwa das Verlegen von Leitungen nur geringe und damit kaum kostenmindernde Produktivitätsfortschritte ermögliche. Es fehle ferner an einer Plausibilisierung der Indexreihen. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Berechnungsweise betreffen alle Gas- und Stromnetzbetreiber in Deutschland und betragen pro Jahr und je nach Netzbetreiber jeweils bis zu mehrere Millionen Euro.

Bundesnetzagentur kalkuliert zum Nachteil der Unternehmen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Bundesnetzagentur die Berechnungsgrundlagen nicht ausreichend ermittelt und plausibilisiert habe. Außerdem seien aus der Berechnungsmethode sich ergebende Unsicherheiten nicht genügend berücksichtigt worden, so dass im Ergebnis zum Nachteil der Unternehmen kalkuliert worden sei. So seien etwa Produktivitätssteigerungen zu hoch angesetzt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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