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Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 23.12.2003
- 8 W 781/03 -
Keine Prozesskostenhilfe für Klage aus Gewinnzusage
Wer eine im Ausland ansässige Briefkastenfirma auf Auszahlung einer Gewinnzusage verklagt, kann hierfür keine staatliche Prozesskostenhilfe beanspruchen. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des 8. Zivilsenates des OLG Dresden jedenfalls dann, wenn der Kläger nicht darlegen kann, dass Aussichten dafür bestehen, ein auf Staatskosten erstrittenes Urteil auch bei der Firma vollstrecken zu können.
Die Klägerin hatte von der in den Niederlanden ansässigen Beklagten ein Schreiben bekommen, in dem ihr mitgeteilt wurde, sie habe 25.000 € gewonnen. Sie verlangte nunmehr die Auszahlung des versprochenen Gewinnes (§ 661 a BGB). Da sie aufgrund ihrer beengten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage war, den Kostenvorschuss und den Anwalt für das Verfahren zu bezahlen, beantragte sie
Die Entscheidung:
Obwohl die Klage in der Sache begründet erschien, hat der 8. Zivilsenat ihren PKH-Antrag in zweiter Instanz zurückgewiesen. Voraussetzung für die Gewährung von
Hinweis:
Seit dem 30.06.2000 gibt es den § 661 a BGB, der bei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/04 des OLG Dresden vom 13.01.2004
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Dokument-Nr. 317
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