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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 04.02.2010
322 SsBs 347/09 -

Rechtsbeschwerde von Fußballtrainer Felix Magath gegen Bußgeldbescheid erfolglos

Urteil des Amtsgerichts lässt keinen Verfahrensfehler erkennen

Das Oberlandesgericht Celle hat die Rechtsbeschwerde des Fußballtrainers Felix Magath gegen das Urteil des Amtsgerichts Uelzen als unbegründet verworfen. Das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Landkreis Uelzen gegen den Fußballtrainer Felix Magath mit Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009 wegen einer am 30. März 2009 begangenen vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 320,- € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht unter dem 5. August 2009 Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Oktober 2009 anberaumt. Im Hauptverhandlungstermin am 26. Oktober 2009 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das Amtsgericht verwarf darauf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2009, weil der Betroffene nicht genügend entschuldigt sei.

Trainer ist der Ansicht, dass der Verhandlungstermin hätte verlegt werden müssen

Gegen dieses Urteil wendet sich der Trainer mit der Rechtsbeschwerde und macht geltend, der Bußgeldrichter habe den Begriff der "genügenden Entschuldigung" verkannt. Das Amtsgericht hätte den Termin verlegen müssen. Der Prozessbevollmächtigte habe mitgeteilt, verhindert zu sein und ein Erscheinen ohne ihn sei dem Betroffenen nicht zuzumuten gewesen.

Umstände die Verlegung des Termins erfordert hätten, nicht ausreichend begründet vorgetragen

Die Rüge des Trainers ist nach der Entscheidung des Strafsenats erfolglos. Das Amtsgerichtsurteil lasse einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Auch habe der Trainer keine Tatsachen vorgetragen, die aus sich heraus einen solchen Fehler schlüssig nachvollziehen lassen. Das Amtsgericht habe sich ausführlich mit der Frage eines Entschuldigungsgrundes auseinander gesetzt und die beteiligten Interessen abgewogen. Für eine inhaltliche Prüfung durch den Senat fehle der erforderliche umfassende Vortrag, warum besondere Umstände eine Verlegung des Termins erfordert hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Celle

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Dokument-Nr.: 9206 Dokument-Nr. 9206

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