wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 8. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2012
1 Ws 218/12 -

Einlegung einer Berufung durch "SMS-to-Fax-Service" ist zulässig

Schriftliche Einlegung der Berufung liegt in einem solchen Fall vor (§ 314 StPO)

Wird die Berufung mittels eines "SMS-to-Fax-Service" eingelegt, so ist dies zulässig. Denn in einem solchen Fall liegt eine schriftliche Einlegung der Berufung vor (§ 314 StPO). Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Jugendlicher vom Amtsgericht wegen Sachbeschädigung zu einem Jugenddauerarrest von zwei Wochen verurteilt. Gegen das Urteil legte die Mutter des Jugendlichen mittels des "SMS-to-Fax-Service" Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Text des Telefax nicht zweifelsfrei habe erkennen lassen, von wem die Erklärung herrührte. Die Mutter legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Berufung zu Unrecht verworfen

Das Brandenburgische Oberlandesgericht gab der Mutter recht. Das Landgericht habe die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Denn die mit Hilfe eines "SMS-to-Fax-Service" per Telefax eingelegte Berufung sei zulässig gewesen. Nach § 314 StPO müsse eine Berufung entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. Eine solche schriftliche Einlegung habe vorgelegen.

Telefax ließ Person des Erkennenden erkennen

Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es, so das Oberlandesgericht weiter, hinreichend zuverlässig erkennen zu lassen, wer Person des Erklärenden ist und welchen Inhalt die Erklärung hat. Dazu genüge, wenn die Erklärung im Wege der elektronischen Datenübermittlung erst andernorts und maschinenschriftlich niedergelegt wird. Daher sei die Übermittlung von Rechtsmitteln mittels Telegramm, Fernschreiben und Computerfax anerkannt. Ebenso wie bei diesen Übertragungsmitteln werde bei dem "SMS-to-Fax-Service" bereits vom Absender ein Ausdruck an die Empfängerstelle veranlasst und ohne sein Zutun ein Schriftstück geschaffen. Dieses könne die notwendigen Angaben zum Inhalt der Erklärung und zur Person des Erklärenden enthalten. So habe der Fall hier gelegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Jugendstrafrecht | Rechtsmittelrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 383
CR 2013, 383
 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2013, Seite: 204
K&R 2013, 204
 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 288
NStZ-RR 2013, 288

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16125 Dokument-Nr. 16125

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16125

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?