wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesverfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 15.03.2007
VfGBbg 42/06 -

Datenschutz hat nicht immer Vorrang vor dem Akteneinsichtsrecht von Abgeordneten

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat das Urteil in dem das Recht auf Einsicht in Trennungsgeldvorgänge und diesbezügliche Prüfvorgänge hoher Landesbediensteter betreffenden Organstreitverfahren verkündet. Die Anträge der Abgeordneten Vietze und Sarrach hatten überwiegend Erfolg.

Die Landtagsabgeordneten Vietze und Sarrach begehrten die verfassungsgerichtliche Feststellung, daß die Ablehnungen ihrer auf Einsicht in die entsprechenden Verwaltungsvorgänge gerichteten Anträge gegen Art. 56 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung (LV) verstoßen. Hintergrund hierfür war die Aufklärung der sog. „Trennungsgeld-Affäre“, in deren Zuge die Abgeordneten die Aufklärungsarbeit der Landesregierung überprüfen wollten. Die Abgeordneten begehrten im März bzw. Mai 2005 Einsicht in Trennungsgeldvor­gänge und diesbezügliche Prüfvorgänge von Ministern und ehemaligen Ministern, von Staats­sekre­tären und ehemaligen Staatssekretären, von Präsidenten und ehemaligen Präsidenten von Obergerichten, des Generalstaatsanwalts, der Staatsanwälte bei der Generalstaatsanwaltschaft sowie von Abteilungsleitern in der Ministerialverwaltung. Der Vorsitzende des Gesamtstaatsanwaltsrates sowie der ehemalige Staatssekretär im Justizministerium, die zuvor von der Landesregierung über die bevorstehende Akteneinsicht in Kenntnis gesetzt worden waren, beantragten sodann vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erfolgreich die einstweilige Untersagung der Einsicht in den Teil ihrer Personalakten, der die Trennungsgeldzahlungen betrifft sowie im Verfahren des ehemaligen Staatssekretärs ergänzend die Untersagung der Einsicht in den maßgeblichen Prüfvorgang. Die Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieb ohne Erfolg. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts beschloß das Kabinett am 29. August 2006, den Abgeordneten „keine weitere Akteneinsicht nach Art. 56 Abs. 3 LV in die Prüfvorgänge herausgehobener Amtsträger des Landes“ zu gewähren; mithin weder in den Fällen, die Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren, noch in den übrigen Fällen.

Die Anträge im Organstreitverfahren hatten insoweit Erfolg, als die betroffenen Amtsträger gegen die beantragte Akteneinsicht nicht bereits um Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten nachgesucht haben. Denn insoweit waren die Anträge im Organstreitverfahren bereits unzulässig, da das Akteneinsichtsrecht eines Abgeordneten aus Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV weder die materielle Rechtskraft noch die Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen überwindet. Soweit das Landesverfassungsgericht in den übrigen Fällen eine Verletzung des Art. 56 Abs. 3 Satz 2 LV festgestellt hat, hat es allerdings offen gelassen, ob die Landesregierung die begehrte Akteneinsicht im Ergebnis hätte gewähren müssen. Das Gericht stellte fest, daß die durch den Beschluß des Kabinetts vom 29. August 2006 erfolgte Ablehnung der Anträge auf Akteneinsicht den Anforderungen, die von Verfassungs wegen an eine auf Art. 56 Abs. 4 LV gestützte Ablehnung zu stellen sind, nicht genügen. Die Landesregierung war gehalten, in jedem Einzelfall das Vorhandensein höchstpersönlicher Daten der durch die Akteneinsicht Betroffenen zu ermitteln, zu gewichten und schließlich - soweit erforderlich - deren Schutz vor der Einsichtnahme sicherzustellen. Sie durfte sich hingegen nicht - wie geschehen - unter Verweis auf den pauschalen Vorrang des Datenschutzes gegenüber dem Akteneinsichtsrecht der gebotenen Abwägung im Einzelfall entziehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LVerfG Brandenburg vom 15.03.2007

Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abgeordneter | Anspruch auf Einsicht in Akten | Einsichtsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3972 Dokument-Nr. 3972

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3972

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung