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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2006
L 17 U 64/05 -

Zeitungsausträger sind weiterhin gesetzlich unfallversichert

Auftraggeber sind beitragspflichtig

Austräger und Zusteller von Gemeindemitteilungsblättern sind gesetzlich unfallversichert. Beitragspflichtig sind ihre jeweiligen Auftraggeber. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden.

Die Klägerin, die ihren Geschäftssitz in Troisdorf hat, ließ in den Jahren 2002 und 2003 Presserzeugnisse durch über 700 Zeitungsausträger verteilen. Bei diesen Austrägern handelte es sich überwiegend um Hausfrauen, Rentner, Studenten und Schüler, die sich ihr Taschengeld ein wenig aufbessern wollten. Die Klägerin weigerte sich, für diesen Personenkreis Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen: Die Zeitungsausträger seien nicht abhängig beschäftigt, sondern „selbständige Kleinspediteure“. Sie müssten sich deshalb selbst auf eigene Kosten gegen die Risiken von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten versichern.

Dem widersprachen die Essener Richter: Die Zusteller seien gesetzlich unfallversichert, weil sie in die Vertriebsorganisation der Klägerin eingegliedert und ihren Weisungen unterworfen gewesen seien. Die Klägerin habe ihnen nämlich genau vorgeschrieben, in welchem Bezirk sie welche Presseerzeugnisse bis wann an wen ausliefen mussten. Spielraum für eigene unternehmerische Initiativen habe nicht bestanden, zumal geringfügig entlohnte Tätigkeiten für echte unternehmerische Wagnisse ungeeignet seien. Zudem ver­fügten die Zusteller über keine eigenen Betriebs- oder Produktionsmittel, was für eine selbständige Tätigkeit wesentlich sei. Dass die Zusteller vertraglich als selbständige Kleinspediteure bezeichnet werden, sei belanglos.

Hintergrund: Arbeitnehmer sind in Deutschland gesetzlich unfallversichert. Die Beiträge tragen die Arbeitgeber allein. Bei Arbeits- oder Wegeunfällen oder bei einer Berufskrankheit übernehmen die Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) die Kosten für Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation. Bei bleibenden schwerwiegenden Unfall- oder Krankheitsfolgen erhält der Versicherte eine Rente.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2006

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