Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2020
- L 10 VE 79/17 -
Anspruch Opferentschädigung für Schockschaden nach Axtmord
Sekundäropfer in den Schutzbereich des Opferentschädigungsrechts einzubeziehen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Schockschaden und eine Opferrente auch Jahre nach dem Verbrechen anerkannt werden können.
Geklagt hatte eine Frau aus Bremen. Ihr Vater war zu Weihnachten 2004 von ihrem psychisch kranken Bruder mit der Axt erschlagen worden. Zu dieser Zeit war sie im Urlaub auf Lanzarote und erhielt am Heiligen Abend den Anruf mit der Nachricht vom Vatermord. Durch den Anruf erlitt sie einen schweren Schock mit Blackout, ging aber nicht zum Arzt. Erst sechs Jahre später beantragte sie eine
Versorgungsamt lehnte den Antrag auf Opferrente ab
Das Versorgungsamt lehnte den Antrag ab, da keine psychischen Störungen mit Tatbezug dokumentiert seien und keine adäquate ärztliche und psychotherapeutische Behandlung erfolgt sei. Außerdem gäbe es keinen Nachweis für einen Schock durch den Anruf. Ein
Opferentschädigungsrecht auch für Sekundäropfer
Das LSG hat die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2021
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/aw)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29785
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29785
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.