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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2011
- L 9 R 153/09 -
LSG Baden-Württemberg: Unfallrente wird nicht auf Witwerrente angerechnet
Verletztenrente bleibt als steuerfreie Einnahme anrechnungsfrei
Verletztenrente, die ein verwitweter Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, darf von der Rentenversicherung nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet werden. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1.000 Euro monatlich erhält er von der
Rentenversicherungsträger berücksichtigt sowohl Altersrente als auch Unfallrente anteilig als Einkommen
Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als
Rentenversicherung muss Kläger ab April 2008 höhere Witwerrente auszahlen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab - im Gegensatz zum Sozialgericht - der Auffassung des Klägers Recht, wonach die
§ 18 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch
Art des zu berücksichtigenden Einkommens
1) Bei Renten wegen Todes sind als
1. Erwerbseinkommen,
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen),
3. Vermögenseinkommen und
4. Elterngeld
Nicht zu berücksichtigen sind
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 und
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10 a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind.
[…]
(3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
[…]
4. die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2011
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11255
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