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Landgericht München I, Urteil vom 10.02.2021
- 37 O 15721/20 ; 37 O 17520/20 -
Netdoktor gegen BRD und Google: Vereinbarung über Knowledge Panels kartellrechtswidrig
Kooperation zwischen Bund und Google vorläufig untersagt
Das Landgericht München I hat zwei Anträgen der NetDoktor.de GmbH in einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und gegen die Google Ireland Ltd. im Wesentlichen stattgegeben.
Die Kammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene
Verringerung des Nutzeraufkommens durch Infoboxen
Nach Auffassung des Gerichts ist der Betrieb des Nationalen Gesundheitsportals durch das BMG keine rein hoheitliche Tätigkeit, sondern eine wirtschaftliche, die anhand des Kartellrechts zu prüfen ist. Das BMG ist mit Google eine Vereinbarung eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirkt. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorgehobene Position „0“ in der Infobox, steht privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung. Als Betreiber eines Gesundheitsportals ist NetDoktor in besonderem Maße davon abhängig, auf der Suchergebnisseite der Google-Suche eine gute Sichtbarkeit zu erzielen, da rund 90 % der Nutzer über eine Google-Suche bei NetDoktor landen. Diese Sichtbarkeit wird stark eingeschränkt, weil die
Mit Zusammenarbeit verbundene Nachteile überwiegend
Die Zusammenarbeit von Google und dem BMG ist auch nicht wegen qualitativer
Effizienzgewinne, etwa wegen einer Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer oder einer Verbesserung der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2021
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29933
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