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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.04.2011
3-11 O 83/10 -

Klage der Deutschen Bahn gegen „Dein Bus“ abgewiesen

Geschäftsmodell der Yourbus GmbH durch Erlaubnis zur Durchführung von Gelegenheitsverkehr behördlich genehmigt und nicht wettbewebswidrig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage der DB Fernverkehr AG gegen die Yourbus GmbH abgewiesen, mit der die Deutsche Bahn Busreisen der Yourbus GmbH zwischen deutschen Städten, insbesondere für die Strecke Frankfurt am Main – Köln untersagen lassen wollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte die DB Fernverkehr AG von der Yourbus GmbH es zu unterlassen, ohne Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz Fahrten zur Personenbeförderung mit Reisebussen zwischen deutschen Städten, insbesondere auf der Strecke Frankfurt am Main – Köln, durchzuführen.

Landgericht verneint wettbewerbswidriges Verhalten der Yourbus GmbH

Die Klage blieb vor dem Landgericht Frankfurt jedoch erfolglos. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte sich nicht wettbewerbswidrig verhalte, da das Geschäftsmodell der Beklagten durch die Erlaubnis zur Durchführung von Gelegenheitsverkehr behördlich genehmigt sei. Diese Genehmigung sei durch das Landgericht Frankfurt als „Wettbewerbsgericht“ nicht zu überprüfen, da die zuständige Fachbehörde in Ausübung ihres Ermessens nach § 2 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz entschieden habe. „Es ist bei eindeutiger Zuweisung einer Ermessenkompetenz der Verwaltung nicht Aufgabe der Richter, die im Rahmen dieses gesetzlich eröffneten Ermessensspielraumes ergangene Entscheidung zu überprüfen“, so das Gericht. Die Tatsache, dass die Bahn im Genehmigungsverfahren der Verwaltungsbehörde nicht angehört worden sei, führe nicht zur Nichtigkeit der erteilten Genehmigung, sondern nur zu deren Anfechtbarkeit.

Gericht sieht sich an Entscheidung der Frage, ob tatsächliche Tätigkeit der Yourbus GmbH durch erteilte Genehmigung ist, gehindert

Auch hinsichtlich der Frage, ob die von der Beklagten durchgeführte Tätigkeit nicht mehr von der erteilten Genehmigung gedeckt ist, sah das Gericht sich an einer Entscheidung gehindert: „Die Entscheidung darüber, ob diese tatsächliche Handhabung noch als Gelegenheitsverkehr oder nunmehr als Linienverkehr anzusehen ist, ist aber ihrerseits eine der Genehmigungsbehörde durch § 2 Abs. 6 Personenbeförderungesetz zugewiesene Ermessensentscheidung, die der Prüfungskompetenz des „Wettbewerbsgerichts“ entzogen ist“.

Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten war daher nicht gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2011
Quelle: Landgericht Frankfurt/ra-online

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Dokument-Nr.: 11526 Dokument-Nr. 11526

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