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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.06.2017
- 2-11 S 326/16 -
Bei symbolischer Miete bemisst sich kündigungsrelevanter Zahlungsverzug nach objektivem Mietwert der Wohnung
Rückstand mit symbolischer Miete über Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Terminen stellt keine erhebliche Pflichtverletzung dar
Bei einer symbolischen Miete von einem Euro bemisst sich der für eine ordentliche Kündigung relevante Zahlungsverzug nach dem objektiven Mietwert der Wohnung. Eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB des Mieters liegt also nur vor, wenn er nach einigen aufeinander folgenden Terminen mit Mietzahlungen in Höhe von mindestens einer objektiven Nettomiete in Verzug gerät. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 verkaufte die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses dieses an die früheren Mieter einer Wohnung im Haus. Nachfolgend schlossen die nunmehr neuen Eigentümer mit der alten Eigentümerin einen Mietvertrag über eine Wohnung im Haus ab. Die Nettomiete betrug 1 Euro. Als Betriebskostenvorauszahlungen wurden 220 Euro vereinbart, so dass die Gesamtmiete 221 Euro pro Monat betrug. Der tatsächliche Nettomietwert belief sich auf 900 Euro. Für die Monate April bis Juni 2016 zahlte die Mieterin ihre Miete nicht. Sie geriet dadurch mit einem Betrag von 663 Euro in
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Mieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da die
Keine erhebliche Pflichtverletzung durch Zahlungsverzug
Nach Auffassung des Landgerichts habe der
Unzulässige Revision zum Bundesgerichtshof
Die Vermieter legten gegen die Entscheidung Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Vermieter als unzulässig angesehen. Sie wurde daraufhin zurückgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2016
[Aktenzeichen: 33 C 1821/16 (93)]
- Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 15.05.2018
[Aktenzeichen: VIII ZR 150/17]
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Dokument-Nr. 26421
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