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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.09.2022
67 S 15/22 -

Keine Berücksichtigung von im Vormietverhältnis vereinbarten aber wegen Beendigung des Vormiet­verhältnisses nicht zum Tragen kommenden Staffel­miet­erhöhungen

§ 556e Abs. 1 BGB stellt auf bei Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich geschuldete Miete ab

§ 556e Abs. 1 BGB stellt auf die bei Beendigung des Mietverhältnisses tatsächlich geschuldete Miete ab. Daher bleiben die im Vormietverhältnis vereinbarten, aber wegen des Mietvertragsendes nicht mehr zum Tragen kommende Staffel­miet­erhöhungen außer Betracht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Berlin im März 2020 klagte die ehemalige Mieterin auf Rückzahlung überzahlter Miete. Die Klägerin warf der Vermieterin ein Verstoß gegen die Begrenzung der Miethöhe gemäß § 556 d BGB vor. Die Vermieterin wies den Vorwurf zurück. Sie verwies darauf, dass bei der Bestimmung der zulässigen Höchstmiete auf die mit dem Vormieter vereinbarte Staffelmiete ankomme, wobei auch die vereinbarten zukünftigen Mietstaffeln zu berücksichtigen seien.

Amtsgericht gab Klage statt

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage statt. Für die Ermittlung der zulässigen Höchstmiete sei die vom Vormieter zuletzt gezahlte Mietstaffel maßgeblich. Die mit dem Vormieter vereinbarten Staffelmieterhöhungen, die wegen der Beendigung des Mietverhältnisses aber nicht mehr zum Tragen kamen, bleiben außer Betracht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.

Landgericht bejaht ebenfalls Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete zu. Die erst nach Beendigung des Vormietverhältnisses eintretenden weiteren Staffelmieterhöhungen seien im Rahmen von § 556 e Abs. 1. BGB nicht zu berücksichtigen. Es komme vielmehr maßgeblich auf die tatsächlich bei Beendigung des Vormietverhältnisses geltende tatsächlich geschuldete Miete an. Demzufolge seien weitere Staffelmieterhöhungen, die wegen Beendigung des Vormietverhältnisses nicht mehr wirksam geworden sind, nicht mehr zu berücksichtigen.

Einlegung der Revision durch Beklagte

Gegen die Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 17.12.2021
    [Aktenzeichen: 124 C 350/20]
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Entscheidung
    [Aktenzeichen: VIII R 245/22]
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WuM 2023, 694

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Dokument-Nr.: 33476 Dokument-Nr. 33476

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