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Landgericht Berlin, Urteil vom 27.08.2020
513 KLs 5/20 -

Hohe Strafe für vielfachen (zum Teil schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern

Zehn Jahre Freiheitsstrafe wegen Kindesmissbrauchs für Jugendwart in Berliner Angelverein

Das Landgericht Berlin hat den Jugendwart eines Berliner Angelvereins u.a. wegen vielfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheits­strafe von zehn Jahren verurteilt und behält die Anordnung der Sicherungs­verwahrung vor.

Die 13. Große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Berlin hat heute den 50-jährigen Michael M. wegen vielfachen (zum Teil schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Vergewaltigung und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde vorbehalten. Der Angeklagte verbleibt in Untersuchungshaft. Nach den Feststellungen der Kammer hat der Angeklagte im Jahr 2013 sowie in den Jahren 2018 und 2019 bis zu seiner Festnahme im November 2019 mehrere Jungen im Alter zwischen 7 und 15 Jahren sexuell missbraucht, zum Teil schwer. Alle Geschädigten habe der Angeklagte im Rahmen seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendwart eines Berliner Angelvereins kennengelernt.

Verurteilung wegen 35 Taten - 350 Taten wurden dem Angeklagten zur Last gelegt

Der Vorsitzende bezeichnete das Urteil in seiner heutigen Begründung als „außerordentlich hohe Strafe“ und begründete diese damit, dass es sich um „außerordentlich schwere Verbrechen“ gehandelt habe. Was der Angeklagte den Kindern angetan habe, sei „monströs“ gewesen. Er habe ihr Vertrauen missbraucht und hemmungslos ausgenutzt. Die Verurteilung erfolgte wegen insgesamt 35 Taten. Soweit dem Angeklagten zunächst fast 350 Fälle zur Last gelegt worden waren, hatte das Gericht aus prozessualen und prozessökonomischen Gründen den Verfahrensstoff im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern auf die abgeurteilten Taten beschränkt.

Über Sicherungsverwahrung wird gegen Ende der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe entschieden

Ferner hat die Kammer im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, d.h. über diese ist gegen Ende der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zu entscheiden (sofern das Urteil rechtskräftig werden sollte). Gemäß § 66 a Abs. 3 des Strafgesetzbuches ordnet das Gericht die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (pm/pt)

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Kommentare (1)

 
 
allesreiniger schrieb am 28.08.2020

DAS GERICHT HAT;DASS IST LEIDER IN DER HIESIGEN MENSCHENRECHTSMINDERRNDEN RECHTSAUFFASSUNG ÜBLICH,DIE regresskosten für di opfer nicht mit zur strafbegleichung festgelegt...wie ich annehme..das aber lastt den opfern diese stritigkeiten auf.ebenso regresslos.

das ist kein menschenrechtskompatibles recht.

sondern eine staatliche herabwürdigung der opfer.

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