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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.05.2011
- 103 O 41/10 -
LG Berlin: Ghostwriter dürfen nicht mit Aussagen "Marktführer" oder "einer der leistungsfähigsten Anbieter ..." werben
Werbeaussagen streitender Ghostwriter im Wesentlichen unzulässig
Das Landgericht Berlin hat Werbeaussagen zweier konkurrierender Ghostwriter jeweils für unzulässig erklärt und antragsgemäß deren künftige Verwendung untersagt.
Die mit Klage und Widerklage über ihre Werbeaussagen streitenden
Jeweilige Werbeaussagen der Konkurrenten unzulässig
Das Landgericht befand in einem Teilurteil die beanstandeten Werbeaussagen der Konkurrenten für unzulässig und untersagte antragsgemäß deren künftige Verwendung. Damit darf sich die Beklagtenseite nicht mehr als Marktführer bezeichnen. Dem Kläger ist verboten worden, sich zu Wettbewerbszwecken als „einer der leistungsfähigsten Anbieter wissenschaftlicher Ghostwriterdienstleistungen im deutschsprachigen Raum“ darzustellen.
Vielzahl anderer Werbeaussagen ebenfalls untersagt
Darüber hinaus untersagte das Landgericht beiden Prozessparteien die Verwendung einer Vielzahl anderer Werbeaussagen. Der Kläger scheiterte allerdings mit dem Verlangen, der in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) die Werbeformel „international tätig“ untersagen zu lassen.
Entscheidung über Zulässigkeit der Werbung mit Mitarbeiterzahl von über 250 noch nicht gefallen
Noch nicht entschieden hat das Landgericht über die Berechtigung der Beklagten, mit einer Mitarbeiterzahl von über 250 zu werben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11594
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