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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 05.08.2015
2 Sa 132/15 -

Kein Anspruch auf Vergütung von Raucherpausen aufgrund betrieblicher Übung

Arbeitnehmer dürfen nicht mit Bezahlung der Raucherpausen rechnen

Ein Arbeitnehmer darf nicht damit rechnen, dass sein Arbeitgeber weiterhin die Raucherpausen vergütet. Ein entsprechender Vergütungsanspruch kann nicht auf eine betriebliche Übung gestützt werden, wenn der Arbeitnehmer die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen nicht kennt. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Betreib war es üblich, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Aus diesem Grund erhielten die Beschäftigten für die Raucherpausen keinen Lohnabzug. Dies änderte sich hingegen mit Einführung einer Betriebsvereinbarung im Januar 2013. Nach dieser Vereinbarung musste ab sofort beim Entfernen des Arbeitsplatzes zum Rauchen das Zeiterfassungsgerät benutzt werden. Dies führte dazu, dass die Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen und nicht vergütet wurden. Einer der Beschäftigten war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage auf Bezahlung der Raucherpausen.

Arbeitsgericht weist Zahlungsklage ab

Das Arbeitsgericht Würzburg wies die Zahlungsklage ab. Dem Beschäftigten habe insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung kein Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen zugestanden. Der Beschäftigte habe nämlich nicht darauf vertrauen dürfen, dass wegen der Inanspruchnahme der Raucherpausen künftig keine Lohnabzüge vorgenommen werden. Es sei zu beachten gewesen, dass es sich dabei um ein eigenmächtiges Verhalten der Arbeitnehmer gehandelt habe und somit eine Verletzung der Arbeitspflicht dargestellt habe. Zudem seien die Nichtraucher benachteiligt worden. Gegen diese Entscheidung legte der Beschäftigte Berufung ein.

Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Beschäftigten zurück. Ihm habe allenfalls unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ein Anspruch auf Bezahlung der Raucherpausen zugestanden. Unter einer betrieblichen Übung verstehe man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Den Arbeitnehmern stehe insofern ein vertraglicher Anspruch zu. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Beschäftigter durfte nicht mit Bezahlung der Raucherpausen rechnen

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe der Beschäftigte nicht mit der Bezahlung der Raucherpausen rechnen dürfen. Denn der Arbeitgeber habe vor Einführung der Betriebsvereinbarung keinen genauen Überblick über Häufigkeit und Dauer der von den Beschäftigten genommenen Pausen gehabt. Ihm sei es somit nur schwer möglich gewesen, Einwände gegen Dauer und Häufigkeit zu erheben. Ein Arbeitnehmer dürfe zudem nicht annehmen, dass der Arbeitgeber ohne genaue Kenntnis über Umfang und Dauer der Raucherpausen täglich auf durchschnittlich 60-80 Minuten Arbeitsleitung verzichtet, die Entscheidung über Häufigkeit und Dauer der Pausen den Arbeitnehmer überlässt und sich zukünftig entsprechend binden will. Hinzu sei eine Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern gekommen. Diese haben für den gleichen Lohn im Schnitt über 10 % mehr Arbeitsleistung erbringen müssen als die Raucher.

Bezahlung von Raucherpausen widerspricht Gesundheitsschutz

Das Landesarbeitsgericht führte weiterhin an, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen und präventiv Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Die Bezahlung von Raucherpausen würde dieser Verpflichtung widersprechen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2015
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 03.03.2015
    [Aktenzeichen: 10 Ca 996/14]
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Kommentare (10)

 
 
Arbeitszeiterfassung TimeTac schrieb am 23.10.2017

Inbegriffen in der Arbeitszeiterfassung sind 5 min. Pause nach jeder Stunde. (www.timetac.com/de/arbeitszeiterfassung)

Thjerry schrieb am 04.10.2015

Bloß 20 - 25 Minuten täglich??

Also ... bitte einmal näher Hinrechnen:

mittelalte Durchschnitts-Raucher rauchen im Schnitt 2 Zigaretten stünflich ...

eine Kippe dauert 7 Minuten...

zzgl. dem Weg nach draußen + zurück ... das macht je Kippe 10 Minuten, also 20 Minuten s t ü n d l i c h ...

insgesamt kommt man da locker auf 2,5 Stunden Rauchpause pro 8 Arbeitsstunden ...!

Man könnte also als Nichtraucher sagen: "Chef, ich gehe heute 2 Stunden früher heim, bei voller Bezahlung, denn ich rauche ja nicht ..."

(bei einer Klage würde der NR mit Sicherheit diesen Prozeß ebenfalls verlieren ....:))

Also i c h finde dieses Urteil gerecht!!

Thjerry antwortete am 04.10.2015

ich meine natürlich "stündlich" ...

und "@ MK"

MK schrieb am 01.10.2015

Wobei das mit dem Gesundheitsschutz schon weit hergeholt wirkt.

Aber es gab eine Betriebsvereinbarung (seit 2013), so dass gegen das letztendliche Urteil soweit nichts zu sagen ist. Ob es sich lohnt, wegen den (wenns hochkommt) 20-25 Minuten täglich den Betriebsfrieden zu gefährden, muss jeder Arbeitgeber für sich abwägen.

Armin antwortete am 01.10.2015

"Ob es sich lohnt, wegen den (wenns hochkommt) 20-25 Minuten täglich den Betriebsfrieden zu gefährden, muss jeder Arbeitgeber für sich abwägen"

Das gleiche gilt natürlich aber auch für den Arbeitnehmer ...

MK antwortete am 01.10.2015

Stimmt auch wieder.

Auch kommt es auf den Betrieb an, ob z. B. Nichtraucher sauer auf Raucher sind, etc. Kommt auf den Einzelfall an, was hier die sinnvollste Handhabe ist.

Thjerry antwortete am 04.10.2015

Finde ich gar nicht, daß das mit dem Gesundheitsschutz weit hergeholt wäre - genauso i s t es!

Raucher sind viel öfter krank, und ich würde (als dann geschädigter Chef) ein solches Verhalten auch nicht noch (mit zusätzlichen Pausen) belohnen wollen!

Zumindest wird Rauchern dadurch mal die eigene Sucht vor Augen geführt (sie können eben n i c h t mehr selbstbestimmt entscheiden "Na, dann rauche ich einfach nicht mehr während der Arbeitszeit" - sondern der Stoff hat sie voll im Griff ...

Vielleicht könnte man ja Überstunden zulassen, damit der Lohn eben wieder stimmt :) - Denn sonst wird`s hart: 2 Päckchen täglich verschlingen (bei 5 € pro Päckchen) allein schon 300 € monatlich - und wenn dann auch noch Lohnabzug dazukommt (wären bei mir 400 €) - autsch, das wird teuer

:))

Pro Rauchfrei schrieb am 01.10.2015

So funktioniert Gerechtigkeit.

Es muss schon ein sehr verqualmtes Gehirn sein, das glaubt, es könne dagegen mit einer Klage Erfolg haben.

Pro Rauchfrei e.V.

Lobby der Nichtraucher

Pro Rauchfrei schrieb am 01.10.2015

So funktioniert Gerechtigkeit.

Es muss schon ein sehr verqualmtes Gehirn sein, das glaubt, es könne dagegen mit einer Klage Erfolg haben.

Pro Rauchfrei e.V.

Lobby der Nichtraucher

Pro Rauchfrei schrieb am 01.10.2015

So funktioniert Gerechtigkeit.

Es muss schon ein sehr verqualmtes Gehirn sein, das glaubt, es könne dagegen mit einer Klage Erfolg haben.

Pro Rauchfrei e.V.

Lobby der Nichtraucher

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