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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2018
- 17 Sa 562/18 -
Arbeiten im "Home-Office" abgelehnt - Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung unwirksam
Arbeitnehmer kann Tätigkeit als Telearbeitsplatz nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts einseitig zuweisen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt ist, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Im zugrunde liegenden Streitfall beschäftigte der
Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich nicht zur Verrichtung der angebotenen Telearbeit verpflichtet
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2018
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- BAG: Beharrliche und unberechtigte Arbeitsverweigerung kann fristlose Kündigung nach sich ziehen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.10.2015
[Aktenzeichen: 2 AZR 569/14]) - Aufwendungen für Einrichtung eines Telearbeitsplatzes als Werbungskosten abziehbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2006
[Aktenzeichen: VI R 21/03])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 26835
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