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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.06.2020
- L 3 U 105/16 ZVW -
Unfall eines Tierpflegers im vietnamesischen Nationalpark ist als Arbeitsunfall anzuerkennen
Beinamputierter Tierpfleger obsiegt gegen Unfallkasse
Eine Freistellungsvereinbarung zwischen inländischem Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließt eine Entsendung nicht von vornherein aus. Ein beim Zoo Leipzig beschäftigter Tierpfleger, der in Vietnam westliche Standards in der Tierpflege habe einführen und die vietnamesischen Tierpfleger entsprechend habe ausbilden sollen, sei entsendet worden, so dass sein dort erlittener Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Das deutsche Sozialversicherungsrecht - und damit auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz - gilt, soweit die Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wird oder eine
Tierpfleger klagt gegen Unfallkasse auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
Ein beim Zoo Leipzig beschäftigter
Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als
Beschäftigungsverhältnis bestand während der Tätigkeit in Vietnam fort
Bereits im Jahre 2013 entschied das Hessische Landessozialgericht, dass ein Arbeitsunfall vorliege. Trotz der Freistellungsvereinbarung zwischen dem verunglückten
Landessozialgericht bejaht erneut Arbeitsunfall
Nach weiteren Ermittlungen stellte das Landessozialgericht erneut einen
Ferner habe der Entgeltanspruch des Tierpflegers auch während seines Auslandeinsatzes gegenüber dem Zoo Leipzig bestanden. Diese faktischen Verhältnisse und Abreden gingen der schriftlichen Freistellungsvereinbarung vor, nach welcher Arbeitsverhältnis und Entgeltanspruch ruhen sollte. Der Zoo Leipzig habe den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2020
Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29078
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