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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 16.09.2013
T-250/10 -

Gericht der Europäischen Union entscheidet im Rechtsstreit über die Marke "KNUT – DER EISBÄR" zugunsten des Berliner Zoos

Gericht verneint hinreichend großen Unterschied zwischen "KNUT – DER EISBÄR" und älterer deutscher Marke "KNUD"

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das Gemeinschafts­marken­amt die Eintragung von "KNUT – DER EISBÄR" als Gemeinschaftsmarke für das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd wegen der Gefahr von Verwechslungen mit der älteren deutschen Marke KNUD zu Recht abgelehnt hat.

Knut ist der Name eines legendären Eisbären, der am 5. Dezember 2006 im Berliner Zoo geboren wurde und dem eine sehr breite Aufmerksamkeit in den Medien in Deutschland und darüber hinaus zuteilwurde.

Britisches Unternehmen meldet Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke an

Im April 2007 meldete das britische Unternehmen Knut IP Management Ltd beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) das Wortzeichen KNUT – DER EISBÄR als Gemeinschaftsmarke u. a. für Waren aus Papier und Pappe, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, Sportartikel und sportliche Aktivitäten an.

Berliner Zoo widerspricht Anmeldung wegen drohender Verwechslungsgefahr mit älterer Marke KNUD

Der Berliner Zoo widersprach dieser Anmeldung, da eine Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Marke KNUD bestehe, für die er eine Lizenz besitze und die in Deutschland u. a. für Bücher, Spiele, Spielzeug und Puppen eingetragen sei. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken benutzt werden, aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.

HABM bejaht Wahrscheinlichkeit der Verwechslungsgefahr

Das HABM gab diesem Widerspruch statt. Es bestehe nämlich zum einen wegen der Ähnlichkeit der Zeichen KNUD und KNUT – DER EISBÄR und zum anderen wegen der Identität oder zumindest Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im deutschsprachigen Raum.

Unterschiede der Marken zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr nicht ausreichend

Mit seinem Urteil weist das Gericht die Klage der Knut IP Management Ltd gegen die Entscheidung des HABM ab. Angesichts des Umstandes, dass zum einen die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen teilweise identisch und teilweise ähnlich sind und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen bei einer Gesamtbeurteilung erhebliche Ähnlichkeiten insbesondere deshalb aufweisen, weil die maßgeblichen Verkehrskreise sich vor allem an den übereinstimmenden Anfang der Marken, im vorliegenden Fall die Elemente „KNUD“ und „KNUT“, erinnern, konnte das HABM rechtsgültig zu dem Schluss gelangen, dass zwischen den Zeichen kein hinreichender Unterschied besteht, um beim betroffenen Publikum jede Gefahr von Verwechslungen zwischen der älteren Marke und der Anmeldemarke zu vermeiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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Dokument-Nr.: 16779 Dokument-Nr. 16779

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