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Finanzgericht Münster, Gerichtsbescheid vom 15.06.2021
- 4 K 1768/20 Ki -
Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Erhebung der vollständigen Kirchensteuer nicht unbillig
Das Finanzgericht Münster hat zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen.
Die Kläger sind Mitglieder der römisch-katholischen Kirche und werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2015 erzielten sie der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte in Höhe von ca. 370.000 € und daneben Kapitaleinkünfte in Höhe von knapp 250.000 €, die nach § 32 d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine Kirchensteuerfestsetzung von ca. 18.000 €, deren Berechnung zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.
Kläger beantragten eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung
Die Kläger beantragten eine Begrenzung der
FG verneint Anspruch auf Begrenzung der Kirchensteuer
Das Finanzgericht Münster hat die auf Erlass eines Teilbetrags der
Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen
Schließlich sei auch die von den Klägern angeführte Bischöfliche Anordnung nicht geeignet, den begehrten Erlass zu begründen. Dabei könne offenbleiben, ob diese Anordnung überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Kirchensteuererlass darstellen kann. Jedenfalls lägen die hierin genannten Voraussetzungen nicht vor. Zum einen sei ausdrücklich geregelt, dass die dem 25 prozentigen Steuersatz für Kapitaleinkünfte unterliegenden Beträge bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30695
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