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Finanzgericht Münster, Urteil vom 01.06.2021
- 15 K 2712/17 U -
Umsatzsteuerfreiheit für Leistungen einer Hygienefachkraft
FG Münster gibt Klage eines Fachkrankenpflegers statt
Gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft sind nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Dies hat das Finanzgerichts Münster entschieden.
Der Kläger ist ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als selbstständige
Keine Mehrwertsteuer nach EU-Richtlinie
Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die streitigen Leistungen fielen zwar nicht unter eine nationale Befreiungsvorschrift des UStG; der Kläger könne sich aber unmittelbar auf die MwStSystRL berufen. Den für eine Einordnung der Leistungen als Heilbehandlungen im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erforderlichen unmittelbaren Bezug zu einer Behandlungstätigkeit in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen im Einzelfall habe der Kläger nicht nachgewiesen. Aus dem gleichen Grund könne er sich auch nicht auf die Befreiungsvorschrift für Leistungen einer
Umsatzsteuerfreiheit bei Betreuung oder Pflege Hilfsbedürftiger
Allerdings fielen die streitigen Leistungen unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, wonach eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei seien. Diese Vorschrift sei nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden, sodass der Kläger sich unmittelbar hierauf berufen könne. Die Hygieneleistungen seien eng mit den der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätzen der Alten- und Pflegeheime verbunden, da gerade dort die Einhaltung hygienischer Anforderungen unerlässlich sei, was insbesondere während der noch andauernden Corona-Pandemie mehr als deutlich geworden sei. Gerade Bewohner dieser Einrichtungen seien besonders anfällig für Infektionen und damit besonders schutzbedürftig. Der Kläger sei auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, da sein Tätigkeitsbereich durch spezifische Vorschriften des HeimG sowie durch Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention geregelt und die Tätigkeit von überragendem Gemeinwohlinteresse sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2021
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30945
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