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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.09.2014
- 15 K 2469/13 U -
Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer
Zumindest bei Zueigenmachen der Gutschriften wird Empfänger Steuerschuldner
Der Empfänger einer Gutschrift schuldet die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer jedenfalls dann, wenn er sich die Gutschrift zu Eigen gemacht hat. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls erbrachte Vermittlungsleistungen, über die sie von der Leistungsempfängerin Gutschriften mit offenem Umsatzsteuerausweis erhielt. Diese Gutschriften zeichnete die Klägerin ab und sandte sie der Leistungsempfängerin zurück. Da die Klägerin aufgrund der Höhe ihrer Umsätze Kleinunternehmerin war, gab sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass sie die in den Gutschriften ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14 c Abs. 2 UStG schulde und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Bei Zueigenmachen der Gutschrift schuldet Empfänger unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer
Das Finanzgericht Münster wies die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage ab. Für die Vermittlungsleistungen der Klägerin sei keine gesetzliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2014
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 19173
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