wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 02.07.2014
8 K 1658/13 -

Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam

Lediglich mittels einer einfachen E-Mail eingelegter Einspruch genügt nicht gesetzlichen Erfordernissen

Der Bescheid einer Behörde kann nicht wirksam mit einer einfachen E-Mail angefochten werden. Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.

Angegriffener Bescheid wurde bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig

Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid - entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse - bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.

Elektronische Einspruchseinlegung muss zwingend mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein

Im Einzelnen hat das Hessische Finanzgericht darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach § 87 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung zwingend mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen hätten. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen. Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines so genannten Widereinsetzungsantrages nach § 110 Abgabenordnung berufen.

Das Hessische Finanzgericht, das mit dieser Entscheidung von der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, hat die Revision zugelassen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Einspruch | elektronische Signatur | E-Mail | Email | Schriftformerfordernis

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18850 Dokument-Nr. 18850

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil18850

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (4)

 
 
Schneider, Wolfgang schrieb am 24.09.2014

"Schriftlich" bedeutet in aller Regel, dass das "Schreiben" eine Unterschrift tragen muss, so versteht es die Rechtsprechung m. W. bisher (z. B. zum Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung). Dann reicht eben eine Mail nicht aus, denn die kann man nicht "unterschreiben". Ein Fax mit Unterschrift auf dem gefaxten Schreiben reicht aber m. W. aus. Die Behörde sollte in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hinweisen, dass eine Mail nicht reicht, was aber die meisten nicht machen.

zarathustra schrieb am 23.09.2014

zu "Gott":

Solche unseriöse, polemische Kommentare sollte die Redaktion normalerweise zensieren.

uli antwortete am 30.09.2014

Da bin ich Deiner Meinung lieber Zahrathustra.

Auch wenn Du laut Deinem Namen lediglich ein Produkt von Richard Strauss sein könntest(:-))

Als Ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Kassel verwahre ich mich dagegen, dass einige sich zum GOTT erklären und damit suggerieren wollen "sie seien unfehlbar" und dann auch noch ALLE Juristen und besonders die Organe der Rechtspflege unter Generalverdacht zu stellen.

Deshalb unterstütze ich die Forderung den post von "Gott" vom 19.09. zu löschen.

Gruß uli

Gott schrieb am 19.09.2014

Ziemlich unlogisch.

Gerichte werben in Hessen damit, dass auch elektronischer Rechtsverkehr nunmehr möglich sei. Bei anderen Behörden Entscheiden jetzt dieselben Gerichte, dass elektronische Eingaben ungültig seien.

Wozu haben denn die Behörden dann bitte Email Adressen?

Damit sie die Kinderpornos darauf zugeschickt bekommen können? Ja klar, wie könnte es auch anders sein. Ein irres Urteil, offensichtlich von Richtern gesprochen, die ihre Emailadressen ausschließlich zum Bestellen und Empfangen von Pornos und für private Kontakte nutzen.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung