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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.07.2018
- C-632/16 -
Es müssen keine Informationen über Testbedingungen auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegeben werden
Ergänzende Etiketten, die zur Irreführung von Verbrauchern führen können, sind gestattet
Werden Informationen über Testbedingungen, die zu der auf dem Energieetikett von Staubsaugern angegebenen Einstufung geführt haben, dem Verbraucher vorenthalten, stellt diese keine "irreführende Unterlassung" dar. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung geregelt wurden. Die
BSH führt Energieeffizienztest mit leerem Beutel durch
Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese
Dyson erhebt Klage gegen BSH
Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob es im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken eine "irreführende Unterlassung" darstellt, wenn dem
Anbringung von nicht vorgesehenen Symbolen und Etiketten
Darüber hinaus weist das belgische Gericht darauf hin, dass BSH neben dem Energieetikett weitere Etiketten oder Symbole anbringt, die nicht in der Verordnung vorgesehen sind, und zwar ein grünes
EuGH: Keine Information über Bedingungen auf Energieetikett
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie und die Verordnung dahin auszulegen sind, dass auf dem Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die
Verordnung sieht nur Umweltzeichen der EU vor
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung Gestaltung und Inhalt des Etiketts genau festlegt und vorsieht, dass nur das Umweltzeichen der EU auf diesem
"Geschäftspraktik" nur bei Wesentlichkeit von Informationen irreführend
Was die fehlenden Informationen über die Testbedingungen an anderer Stelle als auf dem Energieetikett anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass eine "Geschäftspraktik" im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur als irreführend gilt, wenn die Informationen als wesentlich gelten. Die Verordnung erwähnt aber in der abschließenden Liste der Informationen, die den Verbrauchern mittels des Energieetiketts mitgeteilt werden müssen, nicht die Testbedingungen. Daher kann eine solche Information nicht als wesentlich angesehen werden und die fehlende Angabe der Testbedingungen keine irreführende Unterlassung darstellen.
Anbringung weiterer Etiketten und Symbole bei Irreführung und Unklarheiten untersagt
Sodann prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung dem entgegensteht, dass, wie es BSH getan hat, weitere Etiketten oder Symbole angebracht werden, die auf die Informationen auf dem Energieetikett verweisen. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine solche Anbringung untersagt ist, wenn erstens diese Etiketten oder Symbole den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen und zweitens diese Anbringung beim Endverbraucher zu
EuGH. Von BSH verwendete Symbole und Etiketten entsprechen nicht Anforderungen der Richtlinie
Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Etiketten oder Symbole, die von BSH auf der Verpackung der von ihr verkauften Staubsauger angebracht wurden, nicht den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Auch wenn es Sache des innerstaatlichen Gerichts ist, festzustellen, ob eine solche Anbringung den Endverbraucher irreführen kann, weist der Gerichtshof ferner darauf hin, dass es, wenn die von BSH verwendeten Symbole grafisch nicht mit den auf dem Energieetikett verwendeten Symbolen identisch sind und sie dieselbe Informationen, aber für jedes
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2018
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ ra-online
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