Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.01.2019
- C-220/17 -
Schrittweises Verkaufsverbot von aromatisierten Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gültig
Verbot verstößt nicht gegen Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit oder Grundsatz des freien Warenverkehrs
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, die Aromastoffe enthalten, gültig ist. Dieses Verbot verstößt weder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.
Das deutsche Unternehmen Planta
VG erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Da das Verwaltungsgericht Zweifel in Bezug auf die Gültigkeit und die Auslegung der einschlägigen Richtlinienbestimmungen hatte, legte es dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Reihe von Fragen vor.
EuGH erklärt Verbot des Inverkehrbringens von aromatisiertem Tabak und Zigaretten für gültig
Mit seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass das Verbot des Inverkehrbringens, das für Zigaretten und
Kein Verstoß gegen Grundsatz der Rechtssicherheit
Der Umstand, dass die Richtlinie keine näheren Angaben dazu enthält, bei welchen Erzeugnissen die Verkaufsmengen 3 % oder mehr darstellen, und keine konkrete Verfahrensweise für ihre Bestimmung vorsieht, bedeutet nicht, dass die Richtlinie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt. Das Verfahren, um festzustellen, ob ein bestimmtes Tabakerzeugnis die 3 %-Grenze erreicht, ist im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu regeln.
Unterscheidung anhand von Verkaufsmengen verstößt nicht gegen Grundsatz der Gleichbehandlung
Die Unterscheidung anhand der Verkaufsmengen ist objektiv gerechtfertigt und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Unionsgesetzgeber war nämlich berechtigt, schrittweise vorzugehen, um den Verbrauchern von Erzeugnissen mit hohen Verkaufsmengen ausreichend Zeit zu geben, zu anderen Erzeugnissen zu wechseln.
Verstoß gegen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ebenfalls verneint
Das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen, die Aromastoffe enthalten, geht auch nicht offensichtlich über das hinaus, was zur Gewährleistung eines hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, erforderlich ist, und verstößt daher nicht gegen den Grundsatz der
Beschränkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt
Außerdem stellt das fragliche Verbot zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs dar, die jedoch durch die Abwägung seiner wirtschaftlichen Folgen gegen das Erfordernis, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, gerechtfertigt ist.
Mitgliedsstaaten dürfen keine ergänzenden Übergangsfristen festlegen
Zu den Fristen für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht führte der Gerichtshof aus, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, ergänzende Übergangsfristen neben den in der Richtlinie vorgesehenen Fristen festzulegen. Der Gerichtshof stellte hierzu fest, dass die Frist von zwei Jahren, über die die Mitgliedstaaten verfügten, um die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Bestimmungen zu erlassen und sicherzustellen, dass den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit zur Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie bleibt, im Hinblick auf den Grundsatz der
Verwendung von Informationen über Geschmack, Geruch, Aroma- oder sonstige Zusatzstoffe verboten
Zum Verbot der Verwendung auf den Geschmack, Geruch, Aroma- oder sonstige Zusatzstoffe bezogener Informationen führt der Gerichtshof aus, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, die Verwendung solcher Informationen auch dann zu verbieten, wenn es sich um nicht werbliche Informationen handelt und die Verwendung der betreffenden Inhaltsstoffe weiterhin erlaubt ist. Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich nicht zwischen werblichen Informationen und nicht werblichen Informationen unterscheiden.
Verbote sollen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten
In Bezug auf das Verbot, auf der Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie dem Tabakerzeugnis selbst Marken anzubringen, die sich auf einen Aromastoff beziehen, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beschränkung nicht einem Entzug des Eigentumsrechts gleichkommt, sondern es lediglich einschränkt. Die Richtlinie lässt nämlich die Freiheit der Inhaber solcher Markennamen unberührt, sie in jeder anderen Weise zu nutzen, etwa beim Großhandelsverkauf. Außerdem ist dieses Verbot, da Tabakerzeugnisse, die Aromastoffe enthalten, den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern oder die Konsumgewohnheiten beeinflussen, geeignet, ihre Anziehungskraft zu verringern, und entspricht den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen, indem es dazu beiträgt, einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.
Erläuterungen
* - Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 4. April 2016 (BGBl. 2016 I S. 569).
** - Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1, berichtigt im ABl. 2015, L 150, S. 24).
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 26988
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil26988
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.