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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2021
- 26 SchH 2/20 -
Schiedsklausel in einem Investitionsschutzabkommen verstößt gegen Unionsrecht
Schiedsgericht darf nicht über Auslegung oder Anwendung von EU-Recht befinden
Die Zuweisung einer Investitionsstreitigkeit zwischen EU-Mitgliedstaaten an ein Schiedsgericht beeinträchtigt die Autonomie des Unionsrecht, wenn von der Entscheidung des Schiedsgerichts Unionsrecht betroffen sein kann. In diesen Fällen ist eine Schiedsvereinbarung unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb ein auf Antrag einer österreichischen und einer kroatischen Bank gegen die Republik Kroatien eingeleitetes Schiedsverfahren für unzulässig erklärt.
Die Republik Kroatien wendet sich gegen die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens, das eine kroatische und eine österreichische Bank gegen sie eingeleitet haben. Beide Banken erbringen im kroatischen Markt Finanzdienstleistungen. Die Banken berufen sich auf Schadensersatzansprüche gegen Kroatien im Zusammenhang mit der Änderung des kroatischen Insolvenzrechts und einer behaupteten systematischen Verweigerung von Rechtsschutz durch die kroatischen Gerichte. Zwischen der Republik Österreich und Kroatien besteht ein Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (i.F.: BIT). Nach Art. 9 Abs. 2 BIT wird bei Streitigkeiten aus einer Investition ein Schiedsverfahren durchgeführt. Wegen behaupteter Schadensersatzansprüche leiteten die Banken ein Schiedsverfahren nach Art. 9 Abs. 2 BIT am vereinbarten Schiedsort Frankfurt am Main ein. Kroatien beantragte daraufhin beim angerufenen OLG, die Unzulässigkeit des eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, da Art. 9 Abs. 2 BIT nicht mit dem
Verstoß gegen Grundsatzentscheidung des EuGH
Diesem Antrag hat das OLG stattgegeben. Es stellte fest, dass zwischen den Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung bestehe. Art. 9 Abs. 2 BIT verstoße gemäß den zu beachtenden Rechtsgrundsätzen des EuGH gegen
Schiedsgericht darf nicht über Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts entscheiden
Die Autonomie des Unionsrechts werde durch eine in einem BIT zwischen EU-Mitgliedstaaten enthaltene
Schiedsgerichte können EuGH selbst kein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen
Im Streitfall bestehe die Möglichkeit, dass ein nach Art. 9 Abs. 2 BIT angerufenes
Beschluss ist mit Rechtsbeschwerde anfechtbar
Allein die Möglichkeit, dass das nationale Recht eine gerichtliche Überprüfung von Schiedssprüchen vorsehen kann, führe nicht zur Vereinbarkeit von Art. 9 Abs. 2 BIT mit dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29850
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