wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 30. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 13.11.2020
9 L 3889/20.GI -

Beschränkung der Teilnehmerzahl für Gesellschaftsjagden durch Allgemeinverfügung zulässig

Verwaltungsgericht Gießen lehnt Eilantrag von Treibjagd­veranstalter ab

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem Beschluss einen gegen den Landkreis Gießen gerichteten Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem der Antragsteller, ein Jagdpächter, die Genehmigung zur Durchführung einer Gesellschaftsjagd am 15.11.2020 mit bis zu 20 Schützen, 4 Treibern und einem Hundeführer erstreiten wollte.

Aufgrund einer Allgemeinverfügung des Landkreises Gießen ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden zwar grundsätzlich genehmigt, jedoch dürfen in einem Revier mit unter 100 ha bejagbarer Waldfläche an der Jagd nur bis zu 10 Personen (Jagende, Funktionspersonen) teilnehmen und in größeren Revieren je eine weitere Person (Jagende, Funktionspersonen) pro angefangener 10 ha bejagbarer Waldfläche.

Antragsteller wandte sich gegen Begrenzung der Teilnehmerzahl

Der Antragsteller vertrat die Auffassung, dass eine Begrenzung der Teilnehmer, die nach seinen Informationen lediglich im Kreis Gießen erfolgt sei, nicht geboten sei. In benachbarten Landkreisen fänden Jagden mit bis zu 50 Schützen statt. Die Beschränkung sei rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich sei, um die infektionsschutzrechtlichen Zielsetzungen zu erfüllen.

Personenbeschränkung hinnehmbar

Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Beschränkung der Teilnehmerzahl durch den Landkreis sei nicht willkürlich erfolgt, sondern diene dem Infektionsschutz. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Allgemeinverfügung zunächst nur bis zum 30.11.2020 gültig sei, die Jagdzeit aber zeitlich weiterreiche. Zudem könne trotz der Beschränkung der Personenzahl für die Jagd noch eine sinnvolle Bejagung durchgeführt werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Allgemeinverfügung | Beschränkung | Begrenzung | Teilnehmerzahl | Treibjagd

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29463 Dokument-Nr. 29463

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29463

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?