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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 29.10.2020
- 3 B 77/20 -
Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Osnabrücker Innenstadtgebiet erfolglos
Tragen von Mund-Nasen-Schutz in Osnabrücker Innenstadt weiter vorgeschrieben
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat den Eilantrag eines Osnabrücker Bürgers gegen die seit dem 21. Oktober 2020 in der Innenstadt geltende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, abgelehnt
Der Antragsteller ist der Ansicht, der Aufenthalt in der Innenstadt unter freiem Himmel stelle keine gesteigerte Infektionsgefahr dar. In Situationen, in denen der notwendige Abstand nicht eingehalten werden könne, bestehe ohnehin schon eine Maskenpflicht.
Diese Einschätzung teilte die Kammer nicht. Sie führte zur Begründung zunächst aus, der Antragsteller habe die für die Zulässigkeit seines Antrags erforderliche Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung durch die Maskenpflicht schon nicht dargelegt. Die in der 25. Infektionsschutzrechtlichen
Mund-Nasen-Schutz geeignet und angemessen
Auch inhaltlich sei die
Infektionsschutz stärker gewichtet als Handlungsfreiheit
Entgegen der Ansicht des Antragstellers sei die Infektionsgefahr in den stark frequentierten Bereichen der Innenstadt für Passanten angesichts des diffusen und sich rasant entwickelnden Infektionsgeschehens wahrscheinlicher geworden. Es sei realitätsfern anzunehmen, dass sämtliche Passanten ohne durchgängige Maskenpflicht jeweils bei Nichteinhaltung des Mindestabstands tatsächlich zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29394
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