Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2019
- IX ZB 7/17 -
BGH: Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters unterliegt nicht Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO
Keine Einstufung des Anspruchs als sonstige selbst erwirtschaftete Einkünfte
Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften und unterliegt damit nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über die Pfändbarkeit eines Mietkautionsrückzahlungsanspruch einer verschuldeten Wohnungsmieterin entscheiden. Das Landgericht Hamburg hatte anders als das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass das Guthaben in Höhe von etwa 980 EUR dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPIO unterliege. Kautionsrückzahlungsanspruch nicht vom Pfändungsschutz des § 850 i ZPO umfasst Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass das Mietkautionsguthaben nicht dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPO unterfalle. Die Vorschrift sei auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handele sich um keine von der Mieterin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2014
[Aktenzeichen: 68b IK 437/12] - Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 27.03.2014
[Aktenzeichen: 68b IK 437/12] - Landgericht Hamburg, Beschluss vom 08.08.2014
[Aktenzeichen: 326 T 40/14 und 326 T 84/14]
Jahrgang: 2019, Seite: 635 MDR 2019, 635 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 2028 NJW 2019, 2028 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 586 NJW-RR 2019, 586 | Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI)
Jahrgang: 2019, Seite: 457 NZI 2019, 457 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2019, Seite: 367 NZM 2019, 367
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29319
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29319
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.