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Dienstag, 23. April 2024

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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „sonstige Einkünfte“ veröffentlicht wurden

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2019
- IX ZB 7/17 -

BGH: Kautions­rück­zahlungs­anspruch des Mieters unterliegt nicht Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO

Keine Einstufung des Anspruchs als sonstige selbst erwirtschaftete Einkünfte

Der Kautions­rück­zahlungs­anspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften und unterliegt damit nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über die Pfändbarkeit eines Mietkautionsrückzahlungsanspruch einer verschuldeten Wohnungsmieterin entscheiden. Das Landgericht Hamburg hatte anders als das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass das Guthaben in Höhe von etwa 980 EUR dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPIO unterliege. Kautionsrückzahlungsanspruch nicht vom Pfändungsschutz des § 850 i ZPO umfasst Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass das Mietkautionsguthaben nicht dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPO unterfalle. Die Vorschrift sei auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handele sich um keine von der Mieterin erwirtschaftete... Lesen Sie mehr

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.06.2014
- IX ZB 88/13 -

BGH: Alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte vom Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst

Dazu zählen beispielsweise Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne, Verkaufserlöse

Dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterfallen alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Dazu zählen zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen, Werklöhne und Verkaufserlöse. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Schuldner im Rahmen seines seit dem Jahr 2008 laufenden Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Gera, dass die Einnahmen aus dem Nießbrauch an einem Grundstück in Höhe von 800 Euro monatlich pfandfrei gestellt werden. Seiner Meinung nach stellen die Einnahmen sonstige Einkünfte dar, so dass der Pfändungsschutz des § 850 i Abs. 1 ZPO greife.... Lesen Sie mehr