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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.05.2019
- 9 U 44/19 -
Brandunglück in pakistanischer Textilfabrik: Schmerzensgeldansprüche gegen Textildiscounter verjährt
Frage der Verjährung richtet sich nach pakistanischem Recht
Das Oberlandesgericht Hamm hat etwaige Schmerzensgeldansprüche von vier pakistanischen Klägern gegen einen Textildiscounter aus Bönen - wie bereits das Landgericht Dortmund - für verjährt gehalten und wies deshalb ihre Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurück.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls nehmen den beklagten Textildiscounter aus Bönen auf
Textildiscounter hätte nach Auffassung der Kläger für ordnungsgemäßen Brandschutz sorgen müssen
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Textildiscounter, der unter anderem die Kapazitäten der Textilfabrik zu mindestens 75 % ausgelastet haben soll, verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass die Textilfabrik den Anforderungen an ordnungsgemäßen
LG erklärt Ansprüche der Kläger für verjährt
Das Landgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung nach Einholung eines Gutachtens über das maßgebliche, pakistanische Recht aus, dass sämtliche Ansprüche der Kläger verjährt seien, da die Verjährungsfrist nach pakistanischem Recht ein, maximal zwei Jahre betrage und mit dem Brandereignis am 11. September 2012 zu laufen begonnen habe.
Antrag auf Prozesskostenhilfe angelehnt
Gegen dieses Urteil wollen die Kläger Berufung einlegen und haben zu diesem Zweck die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach ihrer Auffassung habe das Landgericht zu Unrecht die
Sämtliche Forderungen der Kläger nach pakistanischem Recht verjährt
Die Frage der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.01.2019
[Aktenzeichen: 7 O 95/15]
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Dokument-Nr. 27439
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