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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 04.01.2018
- 4 Ws 196/17 und 197/17 -
Verdacht des Verstoßes gegen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz beim Handel mit Kryptowährung "OneCoin" rechtfertigt Anordnung eines Zahlungsarrests
Begründete Annahme zum Vorliegen der Voraussetzungen für Einziehung von Wertersatz für Arrestanordnung ausreichend
Gegen eine Gesellschaft, die Zahlungsdienste ohne die nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderliche Erlaubnis ausgeführt haben soll und gegen deren Geschäftsführerin deswegen ein begründeter Straftatverdacht besteht, kann ein Vermögensarrest in Höhe der Beträge verhängt werden, die die Gesellschaft im Zusammenhang mit den unerlaubten Geschäften erlangt haben soll und die im Falle einer späteren strafrechtlichen Verurteilung der Einziehung unterliegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Die Beschuldigte des zugrunde liegenden Verfahrens ist Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft aus Greven. Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit der Gesellschaft nach dem ZAG erlaubnispflichtige Zahlungen ohne die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ausgeführt und sich damit gemäß § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG strafbar gemacht zu haben. Als Geschäftsführerin der Gesellschaft soll sie im Auftrag eines Unternehmens, welches die Kryptowährung "OneCoin" vertreibt, Kaufpreiszahlungen von Kunden des Unternehmens auf Konten der Gesellschaft vereinnahmt und - aufgrund einer Absprache mit dem Unternehmen - unverzüglich auf andere, zum Teil außereuropäische Unternehmenskonten weitergeleitet haben. Für diese Dienstleistung soll die Gesellschaft eine
AG ordnet Zahlungsarrest an
Aufgrund der vorstehend beschriebenen Verdachtsmomente hat das Amtsgericht Münster - einen dringenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte zugrunde legend - einen dinglichen Arrest in Höhe von 2.966.972 Euro in das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft angeordnet. Die Gesellschaft habe, so das Amtsgericht, im Falle einer Verurteilung der Beschuldigten voraussichtlich
OLG bestätigt Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung
Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Münster als unbegründet. Die Arrestanordnung sei gerechtfertigt, so das Gericht. Sie sei nach dem aktuell geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Nach diesem genüge bereits die begründete Annahme dafür, dass die Voraussetzungen der Einziehung von
Erlaubnis der BaFin für Transaktionsgeschäfte lag zum Tatzeitpunkt nicht vor
Ungeachtet dessen gebe es im vorliegenden Fall auch dringende Gründe für die Annahme, dass die beschlagnahmten Gelder als
Spätere Zulassung der Gesellschaft als Zahlungsdienstleister unerheblich
Unerheblich sei insoweit, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwischenzeitlich einen Zulassungsantrag als Zahlungsdienstleister gestellt habe. Das Landgericht habe in seinem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass (dringende) Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser Antrag jedenfalls zur Tatzeit nicht genehmigungsfähig gewesen wäre. In diesem Fall materiell rechtswidrig erbrachter Zahlungsdienstleistungen unterliege die beschlagnahmte Summe auch dann der Einziehung, wenn die beschwerdeführende Gesellschaft später als Zahlungsdienstleister zugelassen werde.
Hinweis zur Rechtslage:
1. § 31 Abs. 1 Ziff. 2 ZAG - Strafvorschriften - in der zur Tatzeit gültigen Fassung lautet: "Wer [...] (Ziff.) 2. ohne Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt, [...] wird [...] in den Fällen der Nummern 1, 2 und 2a mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft."
2. Der Arrest bewirkt eine vorläufige Sicherung. Ob der Geldbetrag, auf den sich der Arrest erstreckt, tatsächlich (endgültig) eingezogen wird, wird ggf. im Rahmen des Hauptverfahrens zu klären und zu entscheiden sein.
3. Weitere Informationen zur Kryptowährung "OneCoin" können der Internetseite der BaFin www.bafin.de entnommen werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2018, Seite: 529 MMR 2018, 529
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Dokument-Nr. 25476
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