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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.03.2015
- 8 U 19/15 -
Kein Anspruch des Mieters von noch herzustellenden Räumen auf Zutritt zur Baustelle
Anzuwendendes Mietvertragsrecht gibt kein Zutrittsrecht
Dem Mieter von noch herzustellenden Räumen steht zwar ein Anspruch auf Überlassung der fertiggestellten Mietsache zu. Er kann aber grundsätzlich nicht Zutritt zu der Baustelle zwecks Überwachung der ordnungsgemäßen Arbeiten beanspruchen. Das in einem solchen Fall anzuwendende Mietvertragsrecht gibt ein solches Zutrittsrecht nicht her. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die
Kein Anspruch auf Zutritt zur Baustelle
Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der
Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung unerheblich
Soweit die
Keine Anwendung von Werkvertragsrecht
Nach Auffassung des Kammergerichts sei auch kein Werkvertragsrecht anzuwenden gewesen. Zwar habe die Vermieterin die Räume erst herstellen müssen. Dennoch habe es sich um einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Beschluss vom 19.12.2014
[Aktenzeichen: 94 O 90/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 787 GE 2015, 787
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Dokument-Nr. 21241
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