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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013
- (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -
Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "Mo - Fr" gilt auch für Feiertage
Verkehrssicherheit erfordert einfache und klare Regeln
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch ein Verkehrsschild an den Tagen Montag bis Freitag beschränkt, so gilt dies auch dann, wenn einer der Tage ein Feiertag ist. Denn der fließende Straßenverkehr erfordert im Interesse der Verkehrssicherheit einfache und klare Regeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt, weil er an Christi Himmelfahrt im Jahr 2012 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Geschwindigkeit wurde durch ein entsprechendes Verkehrsschild beschränkt. Es enthielt zudem den Zusatz "Mo - Fr". Der Autofahrer vertrat die Ansicht, dass damit nur Werktage gemeint seien, da ein
Geltung der Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt
Das Oberlandesgericht Brandenburg war der Auffassung, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch an Christi Himmelfahrt und damit an einem
Interesse an Verkehrssicherheit war zu beachten
Im Interesse der Verkehrssicherheit dürfe es nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen sein, so das Oberlandesgericht weiter, selbst zu entscheiden, ob die Anordnung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Cottbus, Beschluss
[Aktenzeichen: 66 OWi 239/12]
Jahrgang: 2013, Seite: 683, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2013, 683 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 26 NStZ-RR 2014, 26 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 101 NZV 2014, 101
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Dokument-Nr. 17170
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