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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.11.2012
- 22 NE 12.1954 -
Passauer Sperrzeitverordnung vorläufig nicht anwendbar
Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung zu unbestimmt
Die am 1. November 2012 in Kraft getretene Sperrzeitverordnung der Stadt Passau wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, da die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung zu unbestimmt sind. Formal verbleibt es somit in Passau bei der alten Sperrzeitverordnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor.
Die neue Verordnung der Stadt Passau sieht vor, dass für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten an Werktagen eine
Sperrzeitverordnung sieht für "Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete" weiterhin nur "Putzstunde" vor
Nach der Gaststättenverordnung kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die
Erforderliche besondere örtliche Verhältnisse oder öffentliches Bedürfnis für Sperrzeitänderung liegen voraussichtlich im gesamten Stadtgebiet nicht vor
Die Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
- VG Gießen: Keine Sperrzeitverlängerung für Gaststätte ohne belegbare Gründe
(Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: 8 L 452/10.Gi]) - Sperrzeitverlängerung für Spielhallen ist unwirksam
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012
[Aktenzeichen: 6 S 389/12 und 6 S 544/12])
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Dokument-Nr. 14526
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