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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.08.2011
- 2 BvG 1/10 -
BVerfG: Antrag des Schleswig-Holsteinischen Landtags im Bund-Länder-Streit gegen "Schuldenbremse" unzulässig
Antragsberechtigung besteht allein für Landesregierung
Der vom Schleswig-Holsteinischen Landtag und der Landtagspräsident für das Land Schleswig Holstein gestellte Antrag im Bund-Länder-Streit, der sich gegen die Verankerung der so genannten „Schuldenbremse“ im Grundgesetz richtet, ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Das Bundesverfassungsgericht kann unter anderem gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG angerufen werden, wenn zwischen Bund und Ländern Meinungsverschiedenheiten über die gegenseitigen verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten bestehen (Bund-Länder-Streit). Nach dem Wortlaut des § 68 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) können für den Bund nur die Bundesregierung und für ein Land nur die
Schleswig-Holsteinischer Landtag sieht Land durch Verankerung der "Schuldenbremse" im Grundgesetz in Verfassungsautonomie verletzt
Der Schleswig-Holsteinische Landtag und der Landtagspräsident haben für das Land Schleswig Holstein einen
Land von Beschränkung der Antragsberechtigung nicht überzeugt
Sie sind ferner der Auffassung, für das Land antragsberechtigt zu sein. Eine Beschränkung der Antragsberechtigung auf die
BVerfG erklärt Antrag für unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat den
Beschränkung der Antragsberechtigung im Bund-Länder Streit auf jeweilige Regierungen verfassungsrechtlich unbedenklich
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Beschränkung der Antragsberechtigung im Bund-Länder Streit auf die jeweiligen Regierungen durch § 68 BVerfGG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Antragsberechtigung ist durch sachliche Erwägungen begründet. Sie dient der Vermeidung eines ebenenübergreifenden Organstreits und widersprüchlicher Prozesshandlungen. Auch bei Auseinandersetzungen um Gesetzgebungskompetenzen führt diese Regelung nicht zu erkennbaren Defiziten. Die Landesparlamente haben, sofern sie die
BVerfG verneint erweiternde Auslegung der Regelung
Die Regelung ist auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Der Gesetzgeber hat nicht übersehen, dass der Bund-Länder-Streit nicht nur Exekutivstreitigkeiten, sondern auch Streitigkeiten über den Umfang der Gesetzgebungskompetenzen zum Gegenstand haben kann. Soweit der (verfassungsändernde) Gesetzgeber in der Folgezeit eigenständige Antragsbefugnisse der Landtage eingeführt hat, etwa in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 GG, handelt es sich um eng begrenzte Ausnahmefälle.
Prozessstandschaft für das Land ausgeschlossen
Die Annahme einer Prozessstandschaft des Landtags kommt nicht in Betracht. Deren Wesen ist es, dass fremde Rechte in eigenem Namen verfolgt werden. Eine Prozessstandschaft für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12292
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