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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.07.2010
- 2 BvR 1023/08 -
BVerfG zum Rechtsschutz eines Gefangenen nach Unterbringung in Haftraum mit rassistischen Schmierereien
Gefangener muss beschmierte Wände und grob unhygienische Haftraumbedingungen nicht hinnehmen
Das Rechtsschutzinteresse eines Strafgefangenen ist zu bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung – zum Beispiel durch rassistische Schmierereien an den Zellenwänden – in Rede steht. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der strafgefangene Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls war im Zuge von Transporten zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim Landgericht u. a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine
Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen Beschwerdeführer in Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz
Das Bundesverfassungsgericht hat die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse der Fachgerichte aufgehoben, soweit sie den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers betreffen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
LG verkennt verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Landgericht hat die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergeben.
Achtung der Würde eines Menschen verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen
Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme besteht unter anderem dann, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt wird, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer
Entscheidung des Oberlandesgerichts für Bundesverfassungsgericht nicht nachvollziehbar
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt ebenfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die nicht weiter begründete Annahme, die Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, ist nicht nachvollziehbar. Es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Landgericht seine mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unvereinbare Rechtsauffassung nicht auch künftigen Entscheidungen zugrunde legen werde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Unterbringung in 5,25 m² großer Gefängniszelle verfassungswidrig
(Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 03.11.2009
[Aktenzeichen: VerfGH 184/07]) - Bundesverfassungsgericht: Gefängniszelle mit offener Toilette verletzt nicht die Menschenwürde
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.11.2007
[Aktenzeichen: 2 BvR 2354/04, 2 BvR 2201/05, 2 BvR 939/07])
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Dokument-Nr. 10026
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