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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.04.2010
BVerwG 6 VR 2.10 -

BVerwG lehnt Eilantrag gegen Vergabe von Funkfrequenzen ab

Anberaumter Versteigerungstermin für frei gewordene Frequenzen kann wie geplant stattfinden

Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Eilantrag gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur über die Durchführung eines Vergabeverfahrens für Funkfrequenzen abgelehnt.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist bedeutsam im Hinblick auf die so genannte Breitbandstrategie der Bundesregierung, die die baldige Vergabe beträchtlicher Frequenzressourcen vorsieht, um Versorgungslücken im ländlichen Raum möglichst kurzfristig zu schließen.

Sachverhalt

Die Bundesnetzagentur hatte die Vergabe frei gewordener Frequenzen, u.a. im 2,6-GHz-Bereich, im Wege eines Versteigerungsverfahrens angeordnet. Gegen diese Anordnung klagte ein Unternehmen, das bislang einen Teil der in Rede stehenden Frequenzen aufgrund ihm seinerzeit befristet gewährter Zuteilungen nutzt und die Verlängerung seiner mittlerweile abgelaufenen Frequenznutzungsrechte erstrebt. Das Verwaltungsgericht Köln hat diese Klage abgewiesen; die Revision dagegen ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Urteil v. 17.03.2010 - 21 K 7769/09, 21 K 7671/09, 21 K 6772/09, 21 K 7172/09, 21 K 7173/09 und 21 K 8150/09 -).

BVerwG lehnt Eilantrag nach Interessenabwägung ab

Den Antrag des klagenden Unternehmens, den Vollzug der umstrittenen Vergabeanordnung bis zur Entscheidung über die Revision vorläufig auszusetzen, lehnte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung ab. Das bedeutet, dass der auf den 12. April 2010 anberaumte Versteigerungstermin stattfinden kann.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2010
Quelle: ra-online, BVerwG

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Dokument-Nr.: 9463 Dokument-Nr. 9463

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