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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018
BVerwG 6 C 4.18 -

Jäger haben keinen Anspruch auf Nutzung von Schalldämpfern für Jagdwaffen

Kein waffenrechtliches Bedürfnis für Erwerb von Schalldämpfern für jagdliches Schießen

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Jäger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er will mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben.

VG verneint Anspruch auf Erlaubnis für Schalldämpfer

Das Verwaltungsgericht nahm an, dass auch Jäger für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis benötigten, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen.

Schalldämpfer gehören nicht zu einer für die Ausübung der Jagd benötigten Ausstattung

Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht zurück, wobei es die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigte. Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen besteht nicht. Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe besteht aber bei allen Jägern in gleicher Weise.

Schalldämpfer zum Schutz des Gehörs vor dem Mündungsknall nicht erforderlich

Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz muss nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich sind Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das Verwaltungsgericht hat bindend festgestellt, dass andere Mittel des Gehörschutzes gleich wirksam sind (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (7)

 
 
Uli schrieb am 03.12.2018

Da hat wohl jemand entschieden, der noch nie geschossen hat. Besonders unter der Berücksichtigung, dass Schalldämpfer nach z.B. Hesseischem Recht gestattet sind: https://ljv-hessen.de/schalldaempfer-koennen-ab-sofort-genehmigt-werden/

Vielleicht hatte Brandenburg ja Angst vor den viele nicht legalen Waffenbesitzern. Die sich übrigens nicht darum kümmern, ob der Schalldämpfer gestattet ist oder nicht.

Peter Kroll schrieb am 30.11.2018

Wenn bei einer plötzlich grassierenden afrikanischen Schweinepest nicht alle Wildschweine in Deutschland erschossen werden können, weil beim ersten Knall des Abends im Umkreis von mehreren hundert Metern sich alle Schwarzkittel verstecken, wird man über die Erlaubnis eines Schalldämpfers neu nachdenken. Also war im o.g. Fall die Argumentation des Jägers schlichtweg falsch. Wen interessiert schon die Gesundheit eines Menschen...

WaffenOtto schrieb am 29.11.2018

Um die Maulwürfe in meinem Garten zu vertreiben braucht ich UNBEDINGT ein vollautomatisches Maschinengewehr mit sensorengestützter Zielerfassung. Dazu vielleicht noch einen Flächenbomber mit Satellitensteuerung.

Muss ich gleich morgen beantragen!

Und weeeeehe die lehnen das ab! Dann klage ich sprunghaft bis nach Timbuktu!

Frank antwortete am 29.11.2018

Erstens glaube ich, dass Ihre Auffassung schon an der offenbar fehlenden Kenntnis scheitert, Maulwürfe überhaupt nicht schießen zu dürfen. Zwotens zeigt die Wortwahl in Ihrer Bedürfnnisbehauptung, dass sie schon technisch kaum über die notwendige Kenntnis verfügen, je die gesetzliche geforderte Waffensachkunde für waffenrechtliche Sachkunde überhaupt zu besitzen.

Aber drittens: Hauptsache man hat ohne Sachkenntnis eine Meinung und äußert die auch öffentlich, gell?

Da weiß ich viertens jetzt aber, dass es gut ist, eine relativ strenge Gesetzgebung zu haben.

Egon antwortete am 30.11.2018

Moin,

erstens hat Waffenotto wohl Wühlmäuse und nicht Maulwürfe gemeint und

zweitens ? kann es sein, dass Sie ihn versehentlich etwas zu ernst genommen haben?

WaffenOtto antwortete am 30.11.2018

Erstens meinte ich wirklich Maulwürfe und zweitens amüsieren mich Leute wie "Frank" immer köstlich, darum seien Sie bitte nicht zu streng mit diesem Stockträger.

Uli antwortete am 03.12.2018

Vielleicht redest Du mal mit den Maulwürfen. Könnte ja sein, dass Du sie Überreden kannst zum Regierungssitz zu wechseln: Großzügie Rasenfläche, Viele Grüne Politiker, die dann das Futter ranschaffen. Und die vielen Kinder, die die "Bergleute" so niedlich finden.

Das ist dann "ein Leben wie im Paradies"

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