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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.11.2018
- BVerwG 6 C 4.18 -
Jäger haben keinen Anspruch auf Nutzung von Schalldämpfern für Jagdwaffen
Kein waffenrechtliches Bedürfnis für Erwerb von Schalldämpfern für jagdliches Schießen
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Jäger keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die
VG verneint Anspruch auf Erlaubnis für Schalldämpfer
Das Verwaltungsgericht nahm an, dass auch
Schalldämpfer gehören nicht zu einer für die Ausübung der Jagd benötigten Ausstattung
Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Klägers wies das Bundesverwaltungsgericht zurück, wobei es die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigte. Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf
Schalldämpfer zum Schutz des Gehörs vor dem Mündungsknall nicht erforderlich
Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz muss nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich sind
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017
[Aktenzeichen: OVG 11 B 11.16]) - Berufsjäger haben keinen Anspruch auf Schalldämpfer für Jagdgewehre
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2016
[Aktenzeichen: 22 K 4721/14 und 22 K 5426/15])
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Dokument-Nr. 26749
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