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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.04.2010
BVerwG 6 C 3.09 -

Gleichstellungsbeauftragte hat Anspruch auf Teilnahme an „Führungsklausur“

Gleichstellungsbeauftragten muss Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen des Unternehmens haben

Eine Gleichstellungsbeauftragten hat Anspruch darauf, an Führungsklausuren ihrer Dienststelle teilzunehmen, um auf Entscheidungsprozesse in personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten aktiv Einfluss nehmen zu können. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die Klägerin, die Gleichstellungsbeauftragte bei einem Hauptzollamt ist, wollte geklärt wissen, dass sie an so genannten Führungsklausuren ihrer Dienststelle teilnehmen darf. Dabei handelt es sich um jährlich einmal stattfindende Besprechungen für Führungskräfte, in denen künftige Schwerpunkte des Verwaltungshandelns festgelegt und überprüft werden. Gegenstand der Führungsklausuren sind auch personelle, organisatorische und soziale Angelegenheiten der Beschäftigten. Im Zusammenhang mit den Führungsklausuren fanden zwar bislang Gespräche mit der Klägerin statt, in denen sie Änderungswünsche vorbringen konnte. Zu den Führungsklausuren selbst wurde sie aber nicht eingeladen. Darin sah sie eine Verletzung ihrer Rechte als Gleichstellungsbeauftragte.

Gleichstellungsbeauftragte muss auf Entscheidungsprozesse aktiv Einfluss nehmen können

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Rechtsstandpunkt der Klägerin. Nach dem Bundesgleichstellungsgesetz soll der Gleichstellungsbeauftragten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten gegeben werden. Dazu gehört auch ihre Beteiligung an Dienstbesprechungen, sofern diese der Planung oder Vorbereitung von Maßnahmen in Angelegenheiten der vorgenannten Art dienen, wie dies hier der Fall war. Erst die Teilnahme an solchen Besprechungen eröffnet der Gleichstellungsbeauftragten die Möglichkeit, Argumente und Gegenargumente unmittelbar zu erfahren und selbst zur Sprache zu bringen und damit auf den Entscheidungsprozess unvermittelt und aktiv Einfluss zu nehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2010
Quelle: ra-online, BVerwG

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Dokument-Nr.: 9466 Dokument-Nr. 9466

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