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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.02.2009
- BVerwG 5 C 22.08 -
Bundesverwaltungsgericht: Bezug von Sozialhilfe im Alter kann ein Einbürgerungshindernis sein
Einbürgerungsbewerber muss für sein Verhalten einstehen
Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann ein Einbürgerungshindernis bilden. Ein Einbürgerungshindernis ist nicht nur anzunehmen, wenn der Einbürgerungsbewerber die Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen dem Grunde nach zu verantworten hat, sondern auch dann, wenn er - wie im vorliegenden Fall - einen erhöhten Leistungsbezug zu vertreten hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von
Sachverhalt
Der 1942 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo und ist im Dezember 1991 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist. Er besitzt seit September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach seiner Einreise war er überwiegend ohne Beschäftigung und bezog für sich und seine Familie mit kurzen Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosen- und
Kläger hat erhöhten Leistungsbezug zu verantworten
Das Bundesverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis wiederhergestellt. Es hat ausgeführt, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ein
Gesamtbetrachtung aller Umstände
Die Zurechnung von Fernwirkungen darf nicht dazu führen, dass der nach einem langjährigen und rechtmäßigen Daueraufenthalt regelmäßig (bei Erfüllung aller weiteren Anforderungen) vorgesehene Einbürgerungsanspruch praktisch leerläuft. Mit Rücksicht darauf hat der Einbürgerungsbewerber erhöhte Sozialhilfeleistungen nur zu vertreten, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände mit seinem Verhalten eine wesentliche, prägende Ursache für den Leistungsbezug insgesamt gesetzt hat. Bei einer nur unwesentlichen Erhöhung ist dies nicht der Fall. Der Verantwortungszusammenhang kann auch durch Zeitablauf entfallen. In Anlehnung an die Mindestaufenthaltsdauer in § 10 Abs. 1 StAG hat der Einbürgerungsbewerber für ein ihm zurechenbares und für aktuelle Sozialhilfeleistungen mitursächliches Verhalten nach Ablauf einer Frist von acht Jahren nicht mehr einzustehen. Das war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs der Fall.
Erläuterungen
* - § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG lautet (auszugsweise):
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat ... ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt ...
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ... besitzt,
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des BVerwG vom 19.02.2009
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Dokument-Nr. 7471
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