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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2020
- BVerwG 3 C 6.18 -
Zucker im Wein: Anreicherung mit Saccharose darf nur der Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße dienen
BVerwG zur Zuckerung bei der Weinherstellung
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen darf. Sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen.
Der Kläger ist Inhaber eines Weinguts. Er erhielt für seinen Rieslingwein aus dem Jahrgang 2014 eine amtliche Prüfungsnummer für Qualitätswein. Nachdem die Untersuchung der im Rahmen einer Betriebskontrolle entnommenen Proben einen Restzuckergehalt von 17,1 g/l bei einem Glucose-Fructose-Verhältnis von 47 zu 53 ergeben hatte, gab der Kläger an, bei der zweiten Anreicherung vom März 2015 sei der zugegebene Zucker offenbar nicht vollständig vergoren. Mit Bescheid vom 24. September 2015 nahm die Landwirtschaftskammer Rheinland- Pfalz den Prüfungsbescheid zurück. Entgegen den im Antragsverfahren gemachten Angaben sei der
OVG: Im Wein vorhandene Restsüße darf nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost herrühren
Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz darf die im
BVerwG bestätigt Entscheidung des OVG
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Nach den maßgeblichen Vorschriften des europäischen Weinrechts (Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Anhang I D Nr. 1 der Verordnung 606/2009/EG) darf Qualitätswein nicht mit Zucker gesüßt werden. In der Gärphase darf dem Erzeugnis zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts nach Maßgabe näherer Bestimmungen (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Anhang VIII Teil 1 der Verordnung 1308/2013/EU) Saccharose zugesetzt werden. Sinn und Zweck dieser sogenannten Anreicherung ist die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts und nicht der Restsüße; sie darf nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 23.02.2017
[Aktenzeichen: 1 K 611/16.MZ] - Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.02.2018
[Aktenzeichen: 8 A 11751/17.OVG])
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Dokument-Nr. 28371
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