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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.09.2004
BVerwG 1 C 10.03 -

Daueraufenthaltsrecht trotz Sozialhilfebezugs der Eltern

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat entschieden, dass ein erwachsener Ausländer auch dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen.

Der Kläger, ein 1982 geborener Iraner, lebt seit 1988 in Deutschland. Seit 1991 erhielt er eine jeweils verlängerte Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer niedersächsischen Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge aus dem Iran. Die 2001 beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis lehnte die beklagte Landeshauptstadt Hannover ab. Sie begründete dies damit, dass die Eltern des Klägers, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, Sozialhilfe beziehen. Wer für sich oder seine Familienangehörigen Sozialhilfe erhalte, habe nach dem Ausländergesetz – AuslG – keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Kläger macht mit seiner Revision vor allem geltend, es könne nicht richtig sein, dass junge Ausländer, deren Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten, nur dann Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hätten, wenn sie entweder selbst Großverdiener oder die Eltern verstorben seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis Recht gegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht muss noch klären, ob der Kläger die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach § 35 Abs. 1 AuslG) erfüllt. Dem Kläger darf aber nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Eltern Sozialhilfe beziehen. Zwar sieht das Ausländergesetz vor, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG dann nicht erteilt werden darf, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dazu gehört auch der Bezug von Sozialhilfe durch Angehörige, denen der Ausländer zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 24 Nr. 6 und § 46 Nr. 6 AuslG). Dadurch will das Gesetz aber nur sicherstellen, dass ein Daueraufenthaltsrecht für Ausländer, die sich seit mehr als acht Jahren legal in Deutschland aufhalten, nicht zusätzlich die Sozialsysteme belastet. Dieses fiskalische Interesse wird indessen nicht berührt, wenn – wie hier im Falle des Klägers – die in Deutschland lebenden Eltern zwar Sozialhilfe in Anspruch nehmen, aber ein eigenes Aufenthaltsrecht besitzen, das vom Aufenthaltsstatus des erwachsenen Sohnes unabhängig ist.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/04 des BVerwG vom 28.09.2004

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