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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.07.2021
4 A 13.19 -

Klagen gegen Höchst­spannungs­freileitung durch Birkenwerder erfolglos

Plan­feststellungs­beschluss rechtmäßig

Das Bundes­verwaltungsgericht hat die Klagen gegen den Plan­feststellungs­beschluss für eine 380-kV-Freileitung von Neuenhagen nach Henningsdorf abgewiesen.

Die Leitung ist der östliche Abschnitt des Gesamtvorhabens "380-kV-Nordring Berlin", ein Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz. Die planfestgestellte Leitung soll teils im Verbund mit der Autobahn A 10 und weit überwiegend auf der Trasse einer bestehenden und künftig abzubauenden Freileitung geführt werden. Sie quert auf mehreren Kilometern auf der Nordseite der Autobahn A 10 das Gebiet der Gemeinde Birkenwerder. Dort befinden sich Wohnhäuser, Kleingärten und Wochenendhäuser.

BVerwG bejahrt Bedarf für die Leitung

Die Klagen der Gemeinde Birkenwerder, eines Umweltverbandes und Privater gegen den Planfeststellungsbeschluss blieben erfolglos. Fehler im Verwaltungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Insbesondere genügten die für die Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegten Unterlagen, um die Auswirkungen des Vorhabens genau zu erkennen. Der Bundesgesetzgeber hat den Bedarf für die Leitung festgestellt; diese Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Trassenführung frei von Abwägungsfehlern

Die Verlegung eines Erdkabels oder andere Kabellösungen etwa eine Einhausung entlang einer Lärmschutzwand schieden von Rechts wegen aus, weil das Energieleitungsausbaugesetz die Errichtung von Freileitungen vorsieht. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich frei von beachtlichen Abwägungsfehlern für die Trasse durch Birkenwerder und damit gegen eine großräumige Umgehung von Birkenwerder und Borgsdorf entschieden.

Masten werden auf Grundstücke auch nicht erdrückend wirken

Nach Auffassung des BVerwG durfte der Planfeststellungesbeschluss auch berücksichtigen, dass die gewählte Trasse durch die Bestandstrasse vorbelastet ist und die Leitung gebündelt mit der Autobahn geführt wird. Die Alternativtrassen wären dagegen teurer gewesen, hätten einen Landschaftsraum neu in Anspruch genommen und ein unionsrechtlich geschütztes FFH-Gebiet gequert. Die kleinräumigen Situationen sind fehlerfrei bewältigt. Insbesondere werden die Masten auf die Grundstücke der Kläger nicht erdrückend wirken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 30612 Dokument-Nr. 30612

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