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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.11.2023
- 2 BvG 1/19 und 2 BvG 1/21 -
Unzulässige Anträge Sachsens und Thüringens im Bund-Länder-Streit wegen zukünftiger Sanierungskosten für durch DDR-Staatsbetriebe verursachte Umweltschäden
Bund muss keine weiteren Kosten für die Sanierung ökologischer Altlasten aus DDR-Zeiten übernehmen
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Bund-Länder-Streitigkeiten Anträge der Länder Sachsen und Thüringen als unzulässig verworfen. Diese waren im Kern darauf gerichtet, den Bund zu verpflichten, sich an der Finanzierung weiterer Sanierungskosten für ökologische Altlasten zu beteiligen, die durch ehemalige staatseigene Betriebe der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) verursacht wurden.
m Zuge der deutschen Wiedervereinigung wurden die ehemaligen staatseigenen Betriebe der DDR in die bundeseigene Treuhandanstalt (Treuhand) überführt und von dieser privatisiert. In vielen Fällen vereinbarte die Treuhand mit Investoren Haftungsfreistellungen für durch die Betriebe verursachte Umweltschäden. Diese sollten allerdings nur greifen, wenn keine gesetzliche Haftungsfreistellung, insbesondere nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes (URaG), in Betracht kam. Im Jahr 1992 schlossen der
Antrag wegen fehlender Antragsbefugnis unzulässig
Die Anträge sind unzulässig. Den antragstellenden Freistaaten Sachsen und Thüringen fehlt die Antragsbefugnis. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2018 bringt zwar die (endgültige) Weigerung des Bundes zum Ausdruck, weitere
Anspruch auf Kostentragung wird nicht begründet
Auch unter der Annahme einer überschneidenden Aufgabenzuständigkeit von
Kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis dargelegt
Soweit der Freistaat Sachsen eine Verletzung des Gebots der Bundestreue und der föderativen Gleichbehandlung der Länder aus Art. 20 Abs. 1 GG rügt, weil die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit den einzelnen Ländern unterschiedliche Vereinbarungen über die Kostenübernahme zur Beseitigung der Altlasten geschlossen habe, legt er ebenfalls kein materielles Verfassungsrechtsverhältnis dar. Denn insoweit kann lediglich der anzulegende Prüfungsmaßstab dem Verfassungsrecht entnommen werden. Der von dem Freistaat Sachsen begehrte Anspruch auf Vertragsanpassung gründet hingegen nicht in einer verfassungsrechtlichen Pflicht, sondern leitet sich aus nichtverfassungsrechtlichen Verträgen ab. In einem Bund-Länder-Streit kann sich der Antragsteller nur dann auf die akzessorischen Verfassungsgrundsätze der föderativen Gleichbehandlung und der Bundestreue berufen, wenn das anderweitig begründete Rechtsverhältnis unmittelbar der Verfassung entstammt. Daran fehlt es hier. Dem Bund-Länder-Streit mit dem Freistaat Thüringen liegen die gleichen Rechtsfragen zugrunde. Dem Freistaat Thüringen fehlt ebenfalls die Antragsbefugnis. Auch er legt nicht hinreichend dar, dass sich aus Art. 104a Abs. 1 GG oder aus dem Gebot der Bundestreue und der föderativen Gleichbehandlung der Länder eine Pflicht des Bundes zur Kostentragung ergibt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33561
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