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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.12.2020
1 BvR 1837/19 -

Verfassungs­beschwerde gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung erfolglos

Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungs­beschwerde nicht mehr gegeben

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt. Diese Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den Fachgerichten bestätigt.

Die in den Jahren 1937 und 1944 geborene Eheleute, wenden sich gegen die im gerichtlichen Verfahren bestätigte Weigerung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, ihnen jeweils eine Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung zu erteilen. Die Beschwerdeführer meinen, dass sich ihr mit der Verfassungsbeschwerde verfolgtes Anliegen durch das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 nicht erledigt habe. Insbesondere seien sie nicht darauf zu verweisen, sich das begehrte Medikament ärztlich verschreiben zu lassen, weil das ärztliche Landesstandesrecht eine solche Verschreibung nicht gestatte. Angebote von Suizidbeihilfe bestünden auch nach Wegfall der Strafdrohung des § 217 StGB faktisch nicht. Andere Möglichkeiten, das Recht auf selbstbestimmtes Sterben zu realisieren, seien nicht vorhanden.

Verfassungsbeschwerde genügt nach BVerfG-Urteil nicht mehr dem Subsidiaritätsgrundsatz

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt angesichts des Urteils des Zweiten Senats nicht mehr dem Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 BVerfGG. Den Beschwerdeführern ist in der vorliegenden Sondersituation mit Blick auf die Entscheidung des Zweiten Senats zuzumuten, ihre Bemühungen wiederaufzunehmen, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierung ihres Wunsches nach einem selbstbestimmten Tod zu schaffen. Die Möglichkeit, diesen Wunsch zu verwirklichen, ist infolge der Entscheidung des Zweiten Senats wesentlich verbessert. Infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB liegt nicht mehr auf der Hand, dass eine aktive Suche der Beschwerdeführer nach medizinisch kundigen Suizidbeihelfern und verschreibungswilligen und -berechtigten Personen aussichtslos wäre. Unter strafrechtlichem Blickwinkel dürfte eine solche Leistung vielmehr angeboten werden.

BVerfG wünscht Vorabklärung der grundlegend modifizierten tatsächlichen und rechtlichen Situation

Zugleich sind von einer Vorabklärung der grundlegend modifizierten tatsächlichen und rechtlichen Situation und der damit verbundenen Abklärung des nunmehr geltenden fachrechtlichen Rahmens erheblich verbesserte verfassungsgerichtliche Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen. Insbesondere lässt sich nur so ermessen, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten und tatsächlichen Räume die nunmehr geltende Rechtslage bietet. Nur auf Grundlage einer solchen Klärung der Sach- und Rechtslage ist absehbar, ob infolge der Nichtigerklärung des § 217 StGB nun ausreichende praktische und zumutbare Möglichkeiten bestehen, einen Suizidwunsch zu realisieren. Im Rahmen dieser Abklärung könnten auch an die neue Situation angepasste Konzepte des medizinischen und pharmakologischen Missbrauchsschutzes erarbeitet und zur Anwendung gebracht werden. Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt müsste demgegenüber auf weitgehend unsicherer Grundlage hinsichtlich der gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ergehen. Eben davor soll der Subsidiaritätsgrundsatz schützen.

Derzeit keine eigene Sachentscheidung möglich

Eine verfassungsgerichtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde schließlich den im Urteil des Zweiten Senats anerkannten politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung faktisch vorwegnehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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