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Bundessozialgericht, Urteil vom 26.04.2022
- B 1 KR 15/21 R -
Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern
Krankenhaus zur Bereitstellung der "Ausstattung" für die im Krankenhausplan vorgesehenen Leistungen verpflichtet
Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Das klagende
BSG: Krankenhaus darf wesentliche von Versorgungsauftrag umfassten Leistungen nicht auslagern
Die hierauf gerichtete Klage des Krankenhauses hat das BSG - anders als noch die Vorinstanzen - abgewiesen. Zwar können Krankenhäuser auch Leistungen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2022
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31694
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