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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2018
- XII ZR 76/17 -
BGH: Möglichkeit eines Mietaufhebungsvertrags trotz bestehenden Untermietverhältnisses
Keine Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags bei Recht zur Kündigung des Untermietvertrags
Die Mietvertragsparteien können grundsätzlich jederzeit einen Mietaufhebungsvertrag abschließen. Dies gilt auch dann, wenn ein Untermietverhältnis oder ein ähnliches Nutzungsverhältnis besteht. Der Mietaufhebungsvertrag ist in diesem Fall nicht sittenwidrig, wenn das Untermietverhältnis gekündigt werden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 schloss die Stadt Frankfurt aam Main als Eigentümerin und Vermieterin einer Galopprennbahn mit der Mieterin des Geländes einen
Landgericht und Oberlandesgericht geben Klage statt
Zwar gaben das Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage statt. Jedoch war der
Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags
Der Bundesgerichtshof bejahte die Wirksamkeit des Mietaufhebungsvertrags. Dieser sei nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen
Keine Sittenwidrigkeit des Mietaufhebungsvertrags bei Kündigungsrecht des Untermietverhältnisses
In diesen Fällen könne der Mitaufhebungsvertrag jedoch sittenwidrig sein, so der Bundesgerichtshof. Dies sei aber nicht gegeben, wenn dem Hauptmieter gegen den Dritten ein Kündigungsrecht zusteht, mit dem er dessen Gebrauchsmöglichkeit zeitnah beenden kann. So lag der Fall hier.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2016
[Aktenzeichen: 2-12 O 437/15] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.07.2017
[Aktenzeichen: 2 U 174/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 856 MDR 2018, 856 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 2318 NJW 2018, 2318 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 906 NJW-RR 2018, 906 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
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Dokument-Nr. 27435
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